Auto ummelden nach Umzug: Unterlagen, Kosten und die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige
Umzug · 7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · AntragsWerk RedaktionDer Umzugswagen ist ausgeräumt, die neue Wohnung ist angemeldet, und im Handschuhfach liegt eine Zulassungsbescheinigung mit der alten Anschrift. Für dieses Papier gibt es keine Zwei-Wochen-Frist, die sich in den Kalender schreiben ließe. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verlangt etwas anderes, und genau das wird in Ratgebern oft in eine Tageszahl umgerechnet, die dort nicht steht: Die Änderung ist unverzüglich mitzuteilen. Dieser Beitrag zeigt, was das bedeutet, welche Unterlagen die Zulassungsbehörde sehen will und in welcher Spanne sich die Gebühr bewegt.
Was die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verlangt
§ 15 Abs. 1 FZV trägt die amtliche Überschrift „Mitteilungspflichten bei Änderungen“. Der Einleitungssatz bestimmt, dass die dort aufgezählten Änderungen von Fahrzeugdaten oder von Halterdaten der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unverzüglich mitzuteilen sind, und zwar unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I. Nummer 1 der Aufzählung nennt „Änderungen von Angaben zum Halter“. Die neue Anschrift nach einem Umzug gehört dazu.
Zuständig ist die Zulassungsbehörde am neuen Wohnort. Das ist der erste Punkt, an dem viele Umzüge hängen bleiben: Die Anmeldung bei der Meldebehörde erledigt diesen Vorgang nicht mit. Es sind zwei Anzeigen an zwei verschiedene Stellen, und sie folgen zwei verschiedenen Maßstäben.
Ein Detail aus derselben Vorschrift spart Papier: Bei alleiniger Änderung der Anschrift ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen. Wer also nur umgezogen ist und das Kennzeichen behält, braucht den großen Fahrzeugbrief nicht aus dem Ordner zu holen.
Die Anmeldung der Wohnung geht an die Meldebehörde der neuen Gemeinde und hat eine echte Tagesfrist: zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Wer sie versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG).
Die Mitteilung der neuen Anschrift geht an die Zulassungsbehörde am neuen Wohnort und hat keine Tagesfrist, sondern das Wort „unverzüglich“ (§ 15 Abs. 1 FZV). Beide Anzeigen bestehen nebeneinander. Keine ersetzt die andere.
Unverzüglich ist keine Tagesfrist
In der Vorschrift steht kein Datum, keine Wochenzahl und kein Countdown. „Unverzüglich“ ist ein rechtlicher Maßstab für die Frage, ob jemand ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat, und keine Zahl, die sich in Tage umrechnen ließe. Genau deshalb rechnen wir sie auch nicht um: Eine erfundene Tagesfrist wäre in beide Richtungen falsch. Sie würde manche Leser in Sicherheit wiegen, die keine ist, und andere zu einer Eile treiben, die niemand verlangt.
- Zwei Wochen nach dem Einzug, Adressat ist die Meldebehörde
- Ein Kalendertag lässt sich ausrechnen und anzeigen
- Versäumnis ist ordnungswidrig, Geldbuße bis 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BMG)
- Kein Tag, keine Woche, kein Monat im Verordnungstext
- Adressat ist die zuständige Zulassungsbehörde, Pflichtiger ist der Halter
- Ein Verstoß ist ordnungswidrig (§ 77 Nr. 13 FZV); einen Betrag nennt die Verordnung nicht
Für die Sanktion gilt dieselbe Zurückhaltung. § 77 Nr. 13 FZV stellt es als Ordnungswidrigkeit, wenn eine Mitteilung nach § 15 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht wird. Einen Geldbetrag enthält die Vorschrift nicht; sie verweist auf § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes. In unserem Regelwerk steht zu diesem Vorgang deshalb kein Bußgeldrahmen, sondern nur der Satz, dass die unterlassene Anzeige in der Regel mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird. Wo wir keine belegte Zahl haben, steht keine.
Unterlagen: was die Zulassungsbehörde sehen will
Diese vier Punkte führt unser Regelwerk zu dem Vorgang. Sie sind die Grundausstattung, mit der niemand ein zweites Mal anreist:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, umgangssprachlich der Fahrzeugschein. Sie ist nach § 15 Abs. 1 FZV ausdrücklich vorzulegen, weil die neue Anschrift dort eingetragen wird.
- Personalausweis oder Reisepass des Halters.
- Zulassungsbescheinigung Teil II, aber nur bei einem Kennzeichenwechsel. Bei alleiniger Änderung der Anschrift ist sie nicht vorzulegen.
- eVB-Nummer der Versicherung, die elektronische Versicherungsbestätigung.
Ob ein Kennzeichenwechsel ansteht, hängt vom Einzelfall ab, und diese Bewertung nehmen wir Ihnen nicht ab. Sie entscheidet aber darüber, welche Papiere Sie einpacken und wie hoch die Gebühr am Ende ausfällt. Fragen Sie im Zweifel bei der Zulassungsbehörde am neuen Wohnort nach; sie erteilt zu ihrem eigenen Verfahren Auskunft.
Kosten: eine Spanne, keine feste Zahl
Unser Regelwerk führt für die Fahrzeugummeldung eine amtliche Gebühr zwischen 10,00 € und 70,00 €. Diese Spanne ist keine Bequemlichkeit. Zulassungs-, Melde- und Gewerbestellen sind kommunal, die Gebühr folgt der jeweiligen Satzung und schwankt im Bundesgebiet erheblich. Eine einzelne Zahl wäre für die Mehrzahl der Leser schlicht falsch, und eine falsche Gebührenangabe neben einem eigenen Preis ist der Vorwurf, an dem vergleichbare Anbieter gescheitert sind. Was Sie tatsächlich zahlen, setzt die zuständige Stelle fest.
Zwei Dinge kommen hinzu, für die wir bewusst keine Zahl nennen: Werden neue Kennzeichen nötig, kosten die Schilder extra. Was ein Schilderdienst verlangt, ist ein privates Entgelt und keine amtliche Gebühr; eine Spanne dafür haben wir nicht belegt und schreiben deshalb keine hin.
| Vorgang | Zuständige Stelle | Frist | Amtliche Gebühr |
|---|---|---|---|
| Wohnung anmelden | Meldebehörde der neuen Gemeinde | zwei Wochen nach Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) | Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. |
| Rundfunkbeitrag ummelden | zuständige Landesrundfunkanstalt | unverzüglich nach Einzug (§ 8 Abs. 1 RBStV) | Die Anzeige selbst kostet nichts. |
| Fahrzeug ummelden | Zulassungsbehörde am neuen Wohnort | unverzüglich nach dem Umzug (§ 15 Abs. 1 FZV) | 10,00 € bis 70,00 €, Schilder kommen hinzu |
Zwei der drei Zeilen tragen dasselbe Wort. Weder beim Rundfunkbeitrag noch beim Fahrzeug gibt es eine Tagesfrist, an der sich ein Kalender festmachen ließe. Nur die Anmeldung der Wohnung hat eine.
So erledigen Sie die Ummeldung selbst
Dieser Vorgang ist ohne fremde Hilfe zu schaffen, und Sie sollten wissen, wie, bevor Sie irgendwo ein Entgelt zahlen. Der Weg besteht aus vier Schritten:
- Unterlagen zusammenlegen Zulassungsbescheinigung Teil I, Ausweis oder Reisepass, eVB-Nummer, bei Kennzeichenwechsel zusätzlich Teil II.
- Zuständige Stelle bestimmen Es ist die Zulassungsbehörde am neuen Wohnort, nicht die am alten und nicht die Meldebehörde.
- Verfahren dort erfragen Ob Termin, Wartenummer oder Onlineantrag: Das legt die Behörde fest und sagt es auf Nachfrage. Wir machen dazu keine Angabe, weil sie sich von Ort zu Ort und laufend unterscheidet.
- Mitteilung machen und Papiere zurückerhalten Die neue Anschrift wird eingetragen. Werden neue Kennzeichen ausgegeben, kommen die Schilder dazu.
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt auch internetbasierte Zulassungsverfahren. Der Onlineweg setzt allerdings den Personalausweis mit PIN des Halters voraus. Welche Behörde welchen Vorgang tatsächlich online anbietet, sagen wir nicht: Der Ausbaustand ändert sich laufend, und eine Angabe dazu wäre wenige Monate später falsch.
Für diesen Weg brauchen Sie niemanden. Es fällt nur die amtliche Gebühr der zuständigen Stelle an.
Was AntragsWerk hier tut und was ausdrücklich nicht
AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde. Es besteht keine Verbindung zu einer staatlichen Stelle. Wir übermitteln als Bote, was Sie erklärt haben; die Erklärung bleibt Ihre eigene, und wir geben sie nicht für Sie ab.
Der Fahrplan kostet nichts. Er nennt zu jedem Vorgang die zuständige Stelle, die Frist, die Unterlagen und die Gebührenspanne, also genau das, was oben steht. Weil die Fahrzeugummeldung keine Tagesfrist hat, zeigt die Ampel dafür „offen“ statt eines Countdowns, und der Fristenwächter erinnert 3, 14 und 30 Tage nach dem Umzug. Das sind unsere Erinnerungen, keine gesetzliche Frist. Die Verordnung kennt diese Zahlen nicht.
Ein vorbereiteter Vorgang kostet 29 €, ab zwei Vorgängen 59 € als Paket. Das sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer. Unser Preis ist ein Entgelt für die Vorbereitung und Übermittlung. Eine amtliche Gebühr wird davon nicht erfasst und ist unmittelbar an die zuständige Stelle zu zahlen.
Für sechs der zehn Vorgänge in unserem Katalog lässt sich die Einreichung als Bote dazubuchen. Für die Fahrzeugummeldung nicht, und der Grund steht so in unserem Regelwerk: Die Zulassungsbehörde verlangt Ausweis und Fahrzeugpapiere; der Onlineweg setzt den Personalausweis mit PIN des Halters voraus. Beides kann ein Bote nicht ersetzen.
Wir könnten das verkaufen und hinterher erklären, warum es doch Ihren Gang zur Behörde braucht. Wer erklärt, was er nicht anbietet, ist die ehrlichere Adresse.
Was wir ebenfalls nicht tun: bewerten, ob ein Kennzeichenwechsel ansteht, wie hoch die Gebühr in Ihrer Stadt genau ausfällt oder wie lange die Behörde braucht. Das sind Fragen des Einzelfalls und der Verwaltungspraxis. Sie gehören zur zuständigen Stelle, und bei rechtlichen Zweifeln zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Wie viel Zeit bleibt nach dem Umzug für die Ummeldung des Fahrzeugs?
Die Verordnung nennt keine Tagesfrist. Nach § 15 Abs. 1 FZV sind Änderungen der Halterdaten der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, also ohne schuldhaftes Zögern. Wer daraus eine Zahl von Tagen macht, erfindet sie. Anders liegt es bei der Wohnung: Dort gilt nach § 17 Abs. 1 BMG eine Tagesfrist von zwei Wochen nach dem Einzug.
Was kostet es, die Anschrift in der Zulassungsbescheinigung ändern zu lassen?
Unser Regelwerk führt eine Spanne von 10,00 € bis 70,00 €. Eine feste Zahl gibt es nicht, weil die Zulassungsbehörden kommunal sind und ihre Gebühren der jeweiligen Satzung folgen. Werden neue Kennzeichen nötig, kommen die Schilder hinzu; dafür nennen wir keinen Betrag, weil wir keinen belegt haben. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen verlangt die Zulassungsbehörde?
Zulassungsbescheinigung Teil I, Personalausweis oder Reisepass und die eVB-Nummer der Versicherung. Die Zulassungsbescheinigung Teil II kommt nur bei einem Kennzeichenwechsel dazu: § 15 Abs. 1 FZV bestimmt ausdrücklich, dass sie bei alleiniger Änderung der Anschrift nicht vorzulegen ist.
Was passiert, wenn die Anzeige unterbleibt?
§ 77 Nr. 13 FZV stellt es als Ordnungswidrigkeit, eine Mitteilung nach § 15 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu machen; die Vorschrift verweist auf § 24 Abs. 1 StVG. Einen Geldbetrag enthält sie nicht. In der Regel wird die unterlassene Anzeige mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Einen Bußgeldrahmen nennen wir dazu nicht, weil wir keinen belegen können.
Reicht die Anmeldung bei der Meldebehörde für das Fahrzeug aus?
Nein. Es sind zwei Anzeigen an zwei verschiedene Stellen: die Anmeldung der Wohnung bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde nach § 17 Abs. 1 BMG und die Mitteilung der neuen Halteranschrift an die Zulassungsbehörde am neuen Wohnort nach § 15 Abs. 1 FZV. Die eine ersetzt die andere nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Nach einem Umzug ist die neue Anschrift des Halters der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 FZV). Das ist keine Tagesfrist, und niemand sollte eine daraus rechnen. Mitzubringen sind Zulassungsbescheinigung Teil I, Ausweis oder Reisepass und die eVB-Nummer; Teil II nur bei einem Kennzeichenwechsel.
Die amtliche Gebühr liegt zwischen 10,00 € und 70,00 €, Schilder kommen gegebenenfalls hinzu; festgesetzt wird sie von der zuständigen Stelle nach deren Satzung. Den Vorgang können Sie vollständig selbst erledigen. AntragsWerk stellt dafür den kostenlosen Fahrplan bereit, bietet die Einreichung für genau diesen Vorgang aber nicht an, weil Ausweis und Fahrzeugpapiere persönlich vorzulegen sind.
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.