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Fristen

Wohnung anmelden nach Umzug: Frist, Unterlagen und Bußgeld nach § 17 BMG

Fristen · 7. August 2026 · 10 Min. Lesezeit · AntragsWerk Redaktion

Die Kartons stehen noch im Flur, der Schlüssel liegt auf der Fensterbank, und irgendwo läuft schon eine Frist. Das Bundesmeldegesetz gibt Ihnen nach dem Einzug zwei Wochen Zeit, sich bei der Meldebehörde anzumelden. Wer das versäumt, handelt ordnungswidrig. Dieser Beitrag sagt, wann die Frist genau endet, welche drei Unterlagen die Meldebehörde sehen will, was der Vorgang kostet und wie Sie ihn ohne fremde Hilfe erledigen.

Zwei Wochen nach dem Einzug: was § 17 Abs. 1 BMG verlangt

Die Pflicht steht in einem einzigen Satz: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Drei Dinge stecken darin, und alle drei werden regelmäßig übersehen.

Beim Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie sich am alten Ort nicht ab. § 17 Abs. 2 BMG verlangt die Abmeldung nur von jemandem, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht: beim Wegzug ins Ausland also, oder wenn die Wohnung ersatzlos wegfällt. Dann gilt eine eigene Frist, nämlich frühestens eine Woche vor dem Auszug und spätestens zwei Wochen danach. Beim gewöhnlichen Umzug von einer Wohnung in die nächste erledigt die Anmeldung am neuen Ort alles.

Was dieser Beitrag bewusst nicht beantwortet

Ob Sie in Ihrem konkreten Fall meldepflichtig sind, wie eine Gemeinde einen Sonderfall behandelt und welche Folgen ein Einzelfall sonst noch hat, ist eine rechtliche Bewertung. Die steht hier nicht, und zwar absichtlich nicht.

Auskunft zu ihren eigenen Verfahren erteilt die Meldebehörde. Eine Bewertung Ihres Falls gehört zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Wann die Frist genau endet

Die zwei Wochen laufen ab dem Einzugstag. Ein Beispiel: Wer am 6. August 2026 einzieht, hat bis zum 20. August 2026 Zeit. Gerechnet wird in ganzen Kalendertagen, und die Umstellung auf die Winterzeit verschiebt nichts: Ein Einzug am 20. Oktober 2026 führt auf den 3. November 2026.

  1. Tag 0 Einzug Der Tag, an dem Sie die Wohnung beziehen. Er startet die Frist, nicht der Mietbeginn.
  2. Tag 7 Weniger als eine Woche Luft Ab dem 13. August bleiben sieben Tage oder weniger. Spätestens jetzt sollte die Wohnungsgeberbestätigung angefordert sein.
  3. Tag 13 Vorletzter Tag Am 19. August müssen die drei Unterlagen beisammen sein, damit der letzte Tag nicht mit Suchen vergeht.
  4. Tag 14 Fristende Der 20. August 2026 ist der letzte Tag der Frist des § 17 Abs. 1 BMG.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 1 BMG am Beispiel eines Einzugs am 6. August 2026

Die Rechnung ist einfach, das Beschaffen der Unterlagen ist es nicht. Die Wohnungsgeberbestätigung liegt am Einzugstag oft noch nicht vor, und sie ist der eine Bestandteil, den Sie nicht selbst ausstellen dürfen.

Wer zuständig ist und welche Unterlagen Sie brauchen

Zuständig ist die Meldebehörde der neuen Gemeinde. Sie nimmt die Anmeldung entgegen und stellt dabei Ihre Identität fest. Welche Wege sie dafür eröffnet, sagt sie Ihnen selbst. Eine Übersicht darüber, welche Gemeinde welchen Vorgang wie anbietet, führen wir bewusst nicht: Der Ausbaustand ändert sich laufend, und eine solche Liste wäre schon zum Zeitpunkt des Lesens falsch.

Die drei Unterlagen für die Anmeldung und woher sie kommen
UnterlageWoher sie kommt
Personalausweis oder ReisepassHaben Sie bereits. Die Meldebehörde stellt damit bei der Anmeldung Ihre Identität fest.
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMGVom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person. Zu bestätigen ist der Einzug innerhalb derselben Frist, die auch für Ihre Anmeldung gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Ausgefülltes MeldeformularVon der zuständigen Stelle, also der Meldebehörde der neuen Gemeinde. In welcher Form sie es annimmt, erfahren Sie dort.

Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Engpass. Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber zur Mitwirkung verpflichtet und hat den Einzug innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 BMG zu bestätigen. Ausstellen darf sie nur er oder eine von ihm beauftragte Person, sonst niemand.

Bekommen Sie die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig, sieht § 19 Abs. 2 BMG einen eigenen Weg vor: Sie teilen das der Meldebehörde unverzüglich mit. Das Gesetz sagt „unverzüglich“ und nennt dafür keine Zahl von Tagen. Wir rechnen es auch nicht in eine um. Wer aus einem unbestimmten Rechtsbegriff eine erfundene Tagesfrist macht, verwandelt eine Unsicherheit in eine Falschaussage, und das ist in einem Text über Pflichten das Schlimmste, was passieren kann.

Was die Anmeldung kostet

Nichts. Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei.

Bei den übrigen Umzugsvorgängen ist das anders, und der Unterschied hat einen Grund: Melde-, Zulassungs- und Gewerbeamt sind kommunal, die Gebühr folgt der jeweiligen Satzung und schwankt im Bundesgebiet erheblich. Deshalb steht bei uns nie eine einzelne Zahl, sondern eine Spanne, und daneben der Satz, dass die Gemeinde sie festsetzt. Beim Ummelden eines Fahrzeugs zum Beispiel liegt die amtliche Gebühr üblicherweise zwischen 10,00 € und 70,00 €. Sie richtet sich nach der Zulassungsbehörde und danach, ob neue Kennzeichen nötig werden; die Schilder kommen hinzu. Eine einzelne Zahl an dieser Stelle wäre für die Mehrzahl der Leser schlicht falsch.

Gebührenfrei heißt zugleich: Sie sind niemandem etwas schuldig, der Ihnen bei der Anmeldung hilft. Es gibt keine Pflicht, einen Dienstleister zu beauftragen, und es gibt keinen amtlichen Betrag, den irgendjemand für Sie verauslagen müsste.

Was passiert, wenn die zwei Wochen verstreichen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 BMG sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 54 Abs. 3 BMG).

„Bis zu“ ist dabei das entscheidende Wortpaar. 1.000 € ist der gesetzliche Höchstrahmen, nicht der Betrag, der auf einem Bescheid steht. Was eine Behörde im Einzelfall festsetzt, hängt vom Einzelfall ab; dazu steht hier nichts, weil wir es nicht wissen. Wer einen Regelbetrag nennt, erfindet ihn.

  • Mehr als sieben Tage bis zum Fristende. Zeit, die Wohnungsgeberbestätigung anzufordern und den Termin zu klären.
  • Noch sieben Tage oder weniger. Die Unterlagen gehören jetzt zusammen. Fehlt die Bestätigung des Wohnungsgebers, ist das der Moment, sie anzumahnen.
  • Heute ist der letzte Tag der Frist. Der 14. Tag nach dem Einzug. Danach ist die Anmeldung nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 1 BMG.
So bewertet AntragsWerk den Stand einer laufenden Zwei-Wochen-Frist

Eine vierte Stufe fehlt in dieser Grafik mit Absicht: die verstrichene Frist. Sie ist kein Warnzeichen mehr, sondern ein Zustand. Die Pflicht aus § 17 Abs. 1 BMG bleibt bestehen, und die Anmeldung nachzuholen ist der einzige Weg, sie zu erfüllen.

Der amtliche Weg: so erledigen Sie es selbst

Sie können die Anmeldung jederzeit selbst bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde erledigen, und die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Der Weg besteht aus drei Schritten.

  1. Wohnungsgeberbestätigung anfordern Sobald der Einzugstermin feststeht, beim Wohnungsgeber anfragen. Er ist nach § 19 Abs. 1 BMG zur Mitwirkung verpflichtet und hat den Einzug innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 BMG zu bestätigen.
  2. Bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde nachfragen Welche Wege sie anbietet und welches Formular sie erwartet, sagt sie Ihnen selbst. Dort erfahren Sie auch, ob ein Termin nötig ist und wie Sie ihn bekommen.
  3. Anmeldung mit den drei Unterlagen abgeben Personalausweis oder Reisepass, Wohnungsgeberbestätigung und ausgefülltes Meldeformular. Die Feststellung Ihrer Identität gehört zum Vorgang.
Die Anmeldung ohne fremde Hilfe, in drei Schritten

Jeder einzelne dieser Schritte ist ohne fremde Hilfe machbar. Anstrengend ist nicht der Schritt, sondern die Zahl der Vorgänge, die nach einem Umzug gleichzeitig laufen: Rundfunkbeitrag, Fahrzeug, Nachsendeauftrag, Strom und Gas. In jedem Formular stehen dieselben Angaben noch einmal, und jeder Vorgang hat seine eigene Frist und seine eigene zuständige Stelle.

Was AntragsWerk übernimmt und was ausdrücklich nicht

AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde. Es besteht keine Verbindung zu einer staatlichen Stelle. Was wir tun, ist eng umrissen: Aus einmal erfassten Angaben füllen wir die Formulare, wir nennen zu jedem Vorgang die zuständige Stelle, die Frist und die Unterlagen, und wir erinnern rechtzeitig daran. Bei der Zwei-Wochen-Frist sind das vier Erinnerungen: sieben Tage, drei Tage und einen Tag vor dem Fristende sowie am Fristende selbst. Eine Vorwarnung 60 Tage vorher, wie sie bei langen Fristen üblich ist, gäbe es hier nie.

Der Fristenfahrplan mit Zuständigkeiten, Fristen, Unterlagen und Gebühren kostet nichts. Ein vorbereiteter Vorgang kostet 29 €, ab zwei Vorgängen greift ein Paketpreis von 59 €. Das ist ein Entgelt für die Vorbereitung und die Übermittlung. Eine amtliche Gebühr ist darin nicht erfasst und wäre unmittelbar an die zuständige Stelle zu zahlen; bei der Anmeldung der Wohnung fällt keine an.

Die Anmeldung der Wohnung reichen wir nicht für Sie ein. Die Meldebehörde stellt bei der Anmeldung die Identität fest; in den meisten Gemeinden verlangt das persönliches Erscheinen. Wir liefern das ausgefüllte Formular, vorlegen müssen Sie es selbst. Dort, wo wir einreichen, tun wir es als Bote: Die Erklärung bleibt Ihre eigene, wir geben sie nicht für Sie ab.

Dazu gehört auch, was wir nicht speichern. Ausweisdaten und Ausweiskopien nehmen wir gar nicht erst entgegen. Sie tragen Ihre Angaben ein, daraus entsteht das Formular, und den Ausweis legen Sie selbst vor. Vorgangsdaten werden 180 Tage nach Abschluss gelöscht. Was nicht da ist, kann nicht abfließen.

Fragen, die eine rechtliche Bewertung verlangen, beantworten wir nicht: ob eine Anmeldung in Ihrem Fall nötig ist, ob eine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, welche Rechtsform passt. Das ist Sache einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts oder der Steuerberatung. Zu ihren eigenen Verfahren erteilt die zuständige Stelle ebenfalls Auskunft. Über die Bearbeitungsdauer einer Behörde sagen wir nichts, weil wir sie nicht beeinflussen und nicht kennen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mich anzumelden?

Zwei Wochen ab dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Gerechnet wird in Kalendertagen: Wer am 6. August 2026 einzieht, hat bis zum 20. August 2026 Zeit. Zuständig ist die Meldebehörde der neuen Gemeinde, und die Anmeldung dort ist gebührenfrei.

Was kostet die Anmeldung der Wohnung?

Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Bei anderen Umzugsvorgängen setzen die Gemeinden ihre Gebühren durch Satzung fest; deshalb nennen wir dort Spannen und keine einzelne Zahl. Maßgeblich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.

Was passiert, wenn ich die Zwei-Wochen-Frist verpasse?

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG). Die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG). Das ist der gesetzliche Höchstrahmen; welchen Betrag eine Behörde im Einzelfall festsetzt, lässt sich hier nicht vorhersagen. Die Pflicht zur Anmeldung bleibt in jedem Fall bestehen.

Muss ich mich am alten Wohnort abmelden?

Beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht. § 17 Abs. 2 BMG verlangt die Abmeldung nur von dem, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, also beim Wegzug ins Ausland oder wenn die Wohnung ersatzlos wegfällt. Dann ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und spätestens zwei Wochen danach fällig. Zuständig ist die Meldebehörde der bisherigen Gemeinde.

Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, und sonst niemand (§ 19 Abs. 1 BMG). Der Einzug ist innerhalb derselben Frist zu bestätigen, die auch für die Anmeldung gilt. Erhalten Sie die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig, teilen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Abs. 2 BMG). Eine Zahl von Tagen nennt das Gesetz dafür nicht, und niemand sollte eine hineinlesen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Zwei Wochen ab dem Einzug, Meldebehörde der neuen Gemeinde, gebührenfrei: Das ist der ganze Vorgang (§ 17 Abs. 1 BMG). Drei Unterlagen gehören dazu, und nur eine davon können Sie nicht selbst beschaffen, nämlich die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Fordern Sie sie an, sobald der Einzugstermin steht.

Wer die Frist verstreichen lässt, handelt ordnungswidrig; der gesetzliche Rahmen reicht bis 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BMG). Welcher Betrag im Einzelfall festgesetzt wird, sagt Ihnen niemand seriös im Voraus. Die Anmeldung nachzuholen bleibt in jedem Fall die Pflicht.

Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

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