Gewerbe ummelden oder abmelden: die vier Anlässe des § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO
Pflichten · 7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · AntragsWerk RedaktionEin Gewerbe ist angezeigt, dann ändert sich etwas: Der Betrieb zieht um, das Sortiment wächst über das Übliche hinaus, oder der Betrieb endet. § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO nennt dafür vier Anlässe, bei denen erneut anzuzeigen ist. Eine Tagesfrist steht dort nicht, ein zugeordneter Vordruck für jeden Anlass dagegen schon: drei Vordrucke für vier Anlässe.
Vier Anlässe, nicht drei
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, zeigt das der zuständigen Behörde gleichzeitig an (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Für die Zeit danach gilt Satz 2. Er beginnt mit „Das Gleiche gilt, wenn“ und zählt vier Nummern auf. Drei davon sind geläufig, die vierte wird regelmäßig übergangen.
- Nr. 1: Der Betrieb wird verlegt.
- Nr. 2: Der Gegenstand des Gewerbes wird gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
- Nr. 2a: Der Name des Gewerbetreibenden wird geändert.
- Nr. 3: Der Betrieb wird aufgegeben.
Nummer 2a fehlt, wo von drei Anlässen die Rede ist. Sie nennt den Namen des Gewerbetreibenden, nicht dessen Anschrift. Nummer 2 ist enger als beim ersten Lesen: Die Ausdehnung ist anzuzeigen, soweit sie Waren oder Leistungen betrifft, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO können Sie jederzeit selbst beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde erstatten. Dort erhalten Sie den Vordruck und die Auskunft zur Gebühr.
AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde; eine Verbindung zu einer staatlichen Stelle besteht nicht. Unser Preis ist ein Entgelt für Vorbereitung und Übermittlung. Die amtliche Gebühr wird davon nicht erfasst und ist unmittelbar an die zuständige Stelle zu zahlen.
- stehendes Gewerbe
- Zweigniederlassung
- unselbständige Zweigstelle
- Nr. 1 Verlegung
- Nr. 2 Gegenstand
- Nr. 2a Name
- Nr. 3 Aufgabe
Welcher Vordruck für welchen Anlass gilt
Die Zuordnung ist nicht dem Gewerbeamt überlassen, sie steht in einer Rechtsverordnung. § 1 Satz 1 der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) weist jedem Anlass des § 14 Abs. 1 GewO einen Vordruck zu.
| Anlass | Fundstelle | Vordruck nach § 1 GewAnzV |
|---|---|---|
| Betrieb wird verlegt | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO | Anlage 2: Gewerbe-Ummeldung |
| Gegenstand gewechselt oder ausgedehnt | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO | Anlage 2: Gewerbe-Ummeldung |
| Name des Gewerbetreibenden geändert | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO | Anlage 2: Gewerbe-Ummeldung |
| Betrieb wird aufgegeben | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO | Anlage 3: Gewerbe-Abmeldung |
| Aufgabe bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit Satz 3 GewO | Anlage 1: Gewerbe-Anmeldung |
Die letzte Zeile ist der Sonderfall. Zieht der Betrieb in einen anderen Meldebezirk, ist die Aufgabe ausschließlich gegenüber der für die Anmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten unverzüglich an die für die Abmeldung zuständige Stelle (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Sie erstatten dann eine Anzeige, nicht zwei.
Zur Form: Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar auszufüllen (§ 1 Satz 2 GewAnzV). Bei elektronischer Erstattung kann die Behörde Abweichungen von der Form zulassen, nicht aber vom Inhalt der Anzeige (§ 2 Abs. 1 GewAnzV).
Gleichzeitig ist keine Frist
„Das Gleiche gilt“ übernimmt aus Satz 1 auch den Zeitpunkt: gleichzeitig. Ein Tageswert steht in § 14 Abs. 1 GewO nicht, weder als Vorlauf noch als Nachfrist. Wer eine Zwei-Wochen-Regel sucht, wie sie das Melderecht für die Anmeldung der Wohnung nach § 17 Abs. 1 BMG kennt, sucht hier vergeblich.
Eine echte Frist läuft daneben, im Steuerrecht: § 138 Abs. 1 Satz 4 AO nennt die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs ausdrücklich als mitteilungspflichtig, zu erstatten innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO). Wie das bei der Eröffnung aussieht, steht im Beitrag zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
- Tag 0 Anzeige beim Gewerbeamt Gleichzeitig mit dem Ereignis (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO).
- 1 Monat Mitteilung nach § 138 AO Innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO).
- danach Übermittlung durch die Behörde An die Stellen des § 14 Abs. 8 GewO, darunter die Finanzämter.
Die Übermittlung an die Finanzämter erfolgt dabei „unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung“ (§ 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 13 GewO): Sie lässt die steuerliche Mitteilungspflicht unberührt.
Was in Satz 2 nicht steht
Zwei Fälle fehlen in der Aufzählung, und sie fehlen dort mit Folgen.
- Die Anschrift des Gewerbetreibenden. Nummer 2a nennt den Namen. Eine reine Änderung der Anschrift ohne Verlegung der Betriebsstätte steht in Satz 2 nicht.
- Die zweite Betriebsstätte. Wer eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle anfängt, fällt unter Satz 1 und damit unter die Anmeldung.
Satz 2 verlangt zudem eine Anzeige, nicht die Zustimmung einer Stelle. Ob eine Tätigkeit erlaubnispflichtig ist und ob in Ihrem Fall trotzdem etwas anzuzeigen wäre, bewertet dieser Beitrag nicht.
Der Satz, den die Anwendung an solchen Stellen ausgibt, gilt auch hier: Das ist eine Frage des Einzelfalls, die wir nicht beantworten dürfen. Wir bereiten Formulare vor und übermitteln sie; eine rechtliche Bewertung gehört zu einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Steuerberatung. Die zuständige Stelle erteilt zu ihren eigenen Verfahren ebenfalls Auskunft.
Zeitpunkt, Unterlagen und Gebührenspanne der ersten Anzeige stehen im Beitrag zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO.
Wenn die Anzeige ausbleibt
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO). Die Geldbuße reicht in diesen Fällen bis zu 1.000 €: § 146 Abs. 3 GewO nennt diesen Rahmen „in den übrigen Fällen des Absatzes 2“. Ob und in welcher Höhe sie festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Stelle.
Bei der Aufgabe kommt eine zweite Folge hinzu: Steht die Aufgabe eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde sie von Amts wegen vornehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 GewO). Was ein angemessener Zeitraum ist, sagt das Gesetz nicht.
- Änderung eingetreten, Anzeige fehlt. Ordnungswidrig, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO).
- Änderung steht fest, Anzeige vorbereitet. Vordruck nach Anlage 2 oder 3 der GewAnzV ausgefüllt.
- Anzeige erstattet. Datum und Stelle festhalten, als eigener Nachweis.
Was der Vorgang kostet und wer ihn erledigt
Eine bundesweit gültige Gebühr für Ummeldung oder Abmeldung gibt es nicht: Das Gewerbeamt ist kommunal, die Gemeinde setzt die Gebühr durch Satzung fest. Deshalb steht hier keine Zahl, denn jede einzelne wäre für die Mehrzahl der Leser falsch. Verbindlich ist allein die Auskunft des Gewerbeamts, das Ihre Anzeige entgegennimmt. Der Ablauf selbst ist bundesrechtlich vorgezeichnet, auch wenn die Gebühr es nicht ist: Anlass, Vordruck und Form stehen in § 14 GewO und in der GewAnzV.
- Anlass bestimmen Verlegung, Gegenstand, Name oder Aufgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO).
- Vordruck wählen Anlage 2 für die Ummeldung, Anlage 3 für die Abmeldung (§ 1 Satz 1 GewAnzV).
- Vollständig ausfüllen Vollständig und gut lesbar, maschinell oder in Druckbuchstaben (§ 1 Satz 2 GewAnzV).
- Gleichzeitig erstatten Beim Gewerbeamt der Gemeinde. Datum und Stelle festhalten, als eigener Nachweis.
AntragsWerk deckt heute die Gewerbeanmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ab, dazu die Vorgänge rund um einen Umzug: Wohnung anmelden, Rundfunkbeitrag, Nachsendeauftrag, Versorger und Fahrzeug. Für die Ummeldung und die Abmeldung eines Gewerbes erstatten Sie die Anzeige beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde; einen Fahrplan, ein vorbereitetes Formular oder eine Einreichung als Bote gibt es für diese beiden Vorgänge in der Anwendung derzeit nicht.
Häufige Fragen
Wann muss ich mein Gewerbe ummelden?
Gleichzeitig mit dem Ereignis, beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde; eine Tagesfrist nennt § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht. Die Vorschrift nennt vier Anlässe: die Verlegung des Betriebs, den Wechsel des Gegenstands oder die Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen und die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden. Für diese drei gilt der Vordruck der Anlage 2 (Gewerbe-Ummeldung). Der vierte Anlass ist die Aufgabe des Betriebs; dafür ist der Vordruck der Anlage 3 (Gewerbe-Abmeldung) vorgesehen (§ 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewAnzV).
Ist eine zweite Betriebsstätte eine Ummeldung?
Nein. Wer eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle anfängt, fällt unter § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO und damit unter die Anmeldung. Die vier Änderungsanlässe stehen in Satz 2 und setzen einen bereits angezeigten Betrieb voraus.
Muss ich ummelden, wenn sich meine Privatanschrift ändert?
§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO nennt diesen Fall nicht: Nummer 2a betrifft den Namen des Gewerbetreibenden, nicht dessen Anschrift. Ob in Ihrem Fall dennoch etwas anzuzeigen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die wir nicht beantworten dürfen. Auskunft zu seinem eigenen Verfahren erteilt das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde.
Was droht, wenn ich die Änderung nicht anzeige?
Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 3 GewO). Bei der Aufgabe kann die Behörde die Abmeldung zusätzlich von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 GewO).
Das Wichtigste in Kürze
§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO nennt vier Anlässe für eine erneute Gewerbeanzeige: Verlegung des Betriebs, Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden und Aufgabe des Betriebs. Angezeigt wird gleichzeitig mit dem Ereignis, beim Gewerbeamt der Gemeinde. Eine Tagesfrist steht dort nicht.
Welchen Vordruck Sie nehmen, regelt § 1 Satz 1 GewAnzV: Anlage 2 (Gewerbe-Ummeldung) für Verlegung, Gegenstand und Namen, Anlage 3 (Gewerbe-Abmeldung) für die Aufgabe. Zieht der Betrieb in einen anderen Meldebezirk, wird die Aufgabe ausschließlich gegenüber der für die Anmeldung zuständigen Behörde angezeigt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße reicht bis 1.000 € (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 GewO). Was der Vorgang kostet, setzt jede Gemeinde durch Satzung fest. Erledigen können Sie ihn beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde, ohne das Entgelt eines privaten Dienstleisters.
- § 14 GewO: Anzeigepflicht bei Beginn, Verlegung, Änderung und Aufgabe des Betriebs
- § 146 GewO: Bußgeldvorschriften (Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3)
- § 1 GewAnzV: Erstattung der Gewerbeanzeige, Vordrucke nach Anlage 1 bis 3
- § 2 GewAnzV: Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige
- § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (Absatz 1 Satz 4, Absatz 4)
- § 17 BMG: Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.