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Gewerbe gründen: Fristen und Anzeigen Woche für Woche

Praxis · 16. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · AntragsWerk24 Redaktion

Zur Gründung kursieren lange Listen von Behördengängen, und selten steht daneben, welcher einen Termin trägt. Im Bundesrecht sind es zwei: die Anzeige beim Gewerbeamt gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1b AO). Hier stehen beide auf einem Wochenplan.

Zwei Termine stehen im Gesetz

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde. Eine Tagesfrist steht dort nicht: kein Vorlauf, keine Nachfrist.

Der zweite Termin gehört einer anderen Stelle. § 138 Abs. 1b Satz 1 AO verlangt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse: den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Satz 2 verlangt die amtlich bestimmte Schnittstelle, also den elektronischen Weg. Die Frist steht in § 138 Abs. 4 AO: ein Monat nach der Eröffnung.

Ein Tag ohne Vorlauf, ein Monat für den Fragebogen Tag 0 Anzeige, § 14 GewO 1 Monat Fragebogen, § 138 AO
Ein Tag ohne Vorlauf, ein Monat für den Fragebogen

Wer beide für dieselbe Pflicht hält, verliert die erste am ersten Tag. Einzelheiten: Gewerbe anmelden nach § 14 GewO und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Der Weg ohne unser Entgelt

Beides können Sie selbst erledigen: die Anzeige beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde mit dem Vordruck GewA 1, den Fragebogen elektronisch und gebührenfrei beim Finanzamt. AntragsWerk24 ist ein privates Unternehmen und keine Behörde.

Woche für Woche ab dem Betriebsbeginn

Der Plan hat vier Wochen und zwei Kästchen mit gesetzlichem Datum. Alles dazwischen ist Vorbereitung. In den umlaufenden Gründungslisten steht jeder Punkt gleich groß da, und der Termin ohne Nachfrist geht darin unter.

  1. Tag 0 Anzeige beim Gewerbeamt Gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).
  2. Woche 1 Kein gesetzliches Datum Steht die Anzeige aus, erinnert der Fristenwächter am Tag des Beginns sowie 3 und 7 Tage danach. Unsere Erinnerung, keine Nachfrist.
  3. Woche 2 und 3 Fragebogen vorbereiten Steuernummer, Identifikationsnummer, Gewinn und Umsatz, Bankverbindung, ELSTER-Zugang.
  4. Monatsende Fragebogen an das Finanzamt Elektronisch, binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1b, Abs. 4 AO).
Vier Wochen ab Betriebsbeginn

Drei Punkte fallen in dieselben Wochen und tragen keinen der Termine:

Wann der Monat endet und wann einen Tag später

Ein Monat ist keine feste Zahl von Tagen. § 108 Abs. 1 AO erklärt die §§ 187 bis 193 BGB für anwendbar: Die Frist endet am Tag gleicher Zahl (§ 188 Abs. 2 BGB), fehlt dieser Tag, am Monatsletzten (§ 188 Abs. 3 BGB). Wer stattdessen 30 Tage zählt, trifft den Tag nur zufällig: In den vier Beispielen unten liegt diese Zählung zweimal einen Tag vor dem rechnerischen Ende und zweimal genau darauf. Zu spät liegt sie dort, wo der Februar dazwischenfällt: Aus einem Betriebsbeginn am 31.01.2026 wird so der 02.03. statt des 28.02.

Auf das Ergebnis kommt eine zweite Regel: Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit dem nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Vier gerechnete Beispiele:

Ende der Monatsfrist des § 138 Abs. 4 AO
BetriebsbeginnRechnerisches EndeTatsächliches EndeGrund
Mo, 05.10.2026Do, 05.11.2026Do, 05.11.2026Tag gleicher Zahl, § 188 Abs. 2 BGB
Mo, 31.08.2026Mi, 30.09.2026Mi, 30.09.2026Kein 31. im September, § 188 Abs. 3 BGB
Mi, 25.11.2026Fr, 25.12.2026Mo, 28.12.20261. Weihnachtsfeiertag, § 108 Abs. 3 AO
Do, 31.12.2026So, 31.01.2027Mo, 01.02.2027Sonntag, § 108 Abs. 3 AO

Ob diese Verschiebung auch für die Gewerbeanzeige gilt, ist offen: § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO knüpft an das Ereignis und ist eher ein Gleichzeitigkeitsgebot als eine laufende Frist; § 108 Abs. 3 AO gilt für Steuerfristen, für das Gewerberecht stünde § 31 Abs. 3 VwVfG des jeweiligen Landes. Wir schieben den Tag deshalb nicht: Ein zu früh genannter Tag kostet einen Tag Bearbeitungszeit, ein zu spät genannter die Frist.

Feiertage sind Landesrecht

Wir verschieben nur für die neun bundesweiten Feiertage. Welches Feiertagsrecht gilt, richtet sich nach dem Ort der Leistung, und den fragen wir nicht ab.

Liegt Ihr Fristende auf einem Feiertag, den nur Ihr Land kennt, kann der Termin weiter rücken. Maßgeblich ist die Auskunft der Stelle.

Was bei Versäumnis gilt und was offen bleibt

Wer die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO). Die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 3 GewO). Das ist ein Rahmen, keine Regelbuße: Ob und in welcher Höhe festgesetzt wird, entscheidet die Stelle.

Beim Fragebogen steht bewusst keine Zahl: § 138 AO sieht keine feste Geldbuße vor, das Finanzamt kann die Abgabe erzwingen. Der Rahmen aus § 146 GewO gilt dafür nicht.

Vier Fragen bleiben hier und in der Anwendung offen:

Deren Bewertung gehört zu einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Steuerberatung. Auch die zuständige Stelle erteilt zu ihren Verfahren Auskunft.

Praxisbeispiel: Betriebsbeginn am 31. August 2026

Ein Betrieb startet am Montag, dem 31.08.2026. Die Anzeige ist an genau diesem Tag beim Gewerbeamt zu erstatten. Der Fragebogen läuft bis Mittwoch, den 30.09.2026: Der September hat keinen 31., und der 30.09. ist ein Werktag.

  1. Vor dem 31.08. Ausweis, Vordruck GewA 1, bei erlaubnispflichtigem Gewerbe die Erlaubnis.
  2. 31.08.2026: anzeigen Beim Gewerbeamt, das auch die Gebühr verbindlich nennt.
  3. Bis Mitte September ELSTER-Zugang klären, er gehört Ihnen persönlich.
  4. 30.09.2026: übermitteln Fragebogen elektronisch an das Finanzamt.
Die vier Schritte dieses Falls

AntragsWerk24 baut aus Anlass und Datum einen Fahrplan: je Vorgang die Stelle, die Rechtsgrundlage, das gerechnete Fristende und die Unterlagen. Er kostet nichts.

Eine Gründung führt zwei Vorgänge, für die ausgefüllten Formulare greift damit das Paket zu 59 €. Die Einreichung als Bote kostet 30 € je Vorgang und ist nur für die Anzeige buchbar, zusammen 89 €. Endpreise je Fall, ohne die amtliche Gebühr.

Die Erinnerungstermine nennt der Fahrplan kostenlos; versendet werden sie erst mit dem Fristenwächter, und der hängt wie das ausgefüllte Formular am bezahlten Vorgang. Erinnert wird dann am 31.08., 03.09. und 07.09. zur Anzeige, am 16.09., 23.09., 29.09. und 30.09. zum Fragebogen.

Den Fragebogen reichen wir nicht ein: Er setzt Ihren ELSTER-Zugang voraus, und die Abgabe an Ihrer Stelle streift die Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG). Wir übermitteln als Bote, die Erklärung bleibt Ihre eigene.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, ein Gewerbe anzumelden?

Keinen Tag: § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn, beim Gewerbeamt der Gemeinde, weder mit Vorlauf noch mit Nachfrist. Wer sie unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 3 GewO).

Welche Frist läuft bei einer Gründung neben der Gewerbeanmeldung?

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO), bei einer Gründung nach der Eröffnung. Er geht elektronisch an das Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO) und kostet nichts. Auf ein Anschreiben zu warten hält die Frist nicht an.

Wann endet die Monatsfrist, wenn ich am 31. eines Monats anfange?

Mit dem letzten Tag des Folgemonats, wenn dieser keinen 31. hat. § 108 Abs. 1 AO verweist auf die §§ 187 bis 193 BGB: Ende ist der Tag gleicher Zahl, ersatzweise der Monatsletzte (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). Aus einem Beginn am 31.08.2026 wird so der 30.09.2026. Fällt der Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Was kostet die Gewerbeanmeldung bei der Gründung?

Die amtliche Gebühr liegt erfahrungsgemäß zwischen 15 € und 65 €. Eine bundesweite Zahl gibt es nicht, weil die Gemeinde sie durch Satzung festsetzt; die Spanne ist ein Erfahrungswert, kein belegter Wert. Verbindlich ist die Auskunft des Gewerbeamts. Der Fragebogen kostet nichts.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Für eine Gewerbegründung stehen zwei Termine im Bundesrecht: die Anzeige gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn beim Gewerbeamt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats nach der Eröffnung, elektronisch beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO).

Der Monat wird nicht in 30 Tagen gerechnet. Über § 108 Abs. 1 AO gelten die §§ 187 bis 193 BGB: Ende ist der Tag gleicher Zahl, ersatzweise der Monatsletzte (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB), bei Samstag, Sonntag oder Feiertag der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Bei Versäumnis der Anzeige reicht der Bußgeldrahmen bis 1.000 € (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO): ein Rahmen, keine Regelbuße. § 138 AO sieht keine feste Geldbuße vor, erzwingen kann das Finanzamt die Abgabe trotzdem.

Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

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