Gebühren bei Umzug und Gewerbeanmeldung: was amtlich feststeht
12. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · AntragsWerk24 RedaktionBei Umzug und Gründung stehen die Termine im Gesetz, die Beträge nicht. Zwei Wochen für die Wohnungsanmeldung (§ 17 Abs. 1 BMG), gleichzeitig für die Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 GewO), ein Monat für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b i. V. m. Abs. 4 AO), unverzüglich für Fahrzeug und Rundfunkbeitrag.
Vor dem Behördengang stellen sich zwei Fragen: bis wann, und was kostet es. Die erste Frage beantwortet das Gesetz, oft überraschend genau. Die zweite beantwortet es fast nie, weil Melde-, Zulassungs- und Gewerbeamt kommunal sind und ihre Gebühren durch Satzung festsetzen. Dieser Beitrag trennt beides sauber: erst die Termine mit ihrer Fundstelle, dann die Beträge mit der Angabe, woher sie stammen.
Die Termine stehen im Gesetz, die Beträge nicht
Bei einem Umzug oder einer Gründung laufen mehrere Anzeigen parallel, und jede hat ihre eigene Uhr. Drei davon nennen eine Zahl, zwei nicht. Diese Unterscheidung ist wichtiger als jeder Gebührenbetrag: Eine Frist, die im Gesetz steht, gilt überall gleich. Eine Gebühr tut das nicht.
| Vorgang | Termin nach dem Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wohnung anmelden | innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug | § 17 Abs. 1 BMG |
| Wohnung abmelden (nur bei Wegzug ins Ausland oder ersatzlosem Wegfall) | innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche vorher | § 17 Abs. 2 BMG |
| Gewerbe anmelden, verlegen, ändern oder aufgeben | gleichzeitig mit dem Ereignis | § 14 Abs. 1 GewO |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis | § 138 Abs. 1b i. V. m. Abs. 4 AO |
| Halteranschrift beim Fahrzeug ändern | unverzüglich, ohne Tageszahl | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV |
| Rundfunkbeitrag: Wohnung anzeigen | unverzüglich, ohne Tageszahl | § 8 Abs. 1 RBStV |
„Gleichzeitig“ in § 14 Abs. 1 GewO ist keine Nachlässigkeit des Gesetzgebers, sondern strenger als jede Wochenfrist: Die Anzeige gehört an den Tag, an dem der Betrieb anfängt, nicht an den Monat danach. Und „unverzüglich“ ist keine Tagesfrist, sondern ein Maßstab; was daraus in der Praxis folgt, steht in unserem Beitrag „Unverzüglich“ ist keine Tagesfrist.
Warum hier Spannen stehen und keine Zahlen
Meldeamt, Zulassungsstelle und Gewerbeamt sind kommunale Behörden. Ihre Gebühren folgen der jeweiligen Satzung, und in Deutschland setzen rund elftausend Kommunen diese Satzungen selbst. Eine einzelne Zahl wäre deshalb für die Mehrzahl der Leser falsch.
Die Spannen sind Erfahrungswerte aus der eigenen Recherche und ausdrücklich keine amtlich belegten Werte. Einen bundesweiten Nachweis kann es nicht geben, solange jede Kommune ihre Gebühr selbst festsetzt.
Alles darüber im Beitrag, also jede Frist und jeder Bußgeldrahmen, steht dagegen mit Paragraph und Absatz da und ist am amtlichen Wortlaut nachlesbar. Wer die Spannen schärfen will, braucht eine Erhebung über mehrere Kommunen, keinen zweiten Eindruck.
| Vorgang | Spanne | Kommt hinzu |
|---|---|---|
| Wohnung anmelden | in der Regel gebührenfrei | Meldebestätigung meist ohne Zuzahlung |
| Halteranschrift ändern | 10 bis 70 € | neue Kennzeichen bei Wechsel des Zulassungsbezirks |
| Gewerbe anmelden | 15 bis 65 € | bei juristischen Personen teils höher |
| Gewerbe ummelden | 15 bis 50 € | je Betriebsstätte |
| Gewerbe abmelden | 0 bis 30 € | in manchen Kommunen kostenfrei |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | keine Gebühr | elektronische Übermittlung ist vorgeschrieben |
Der Fragebogen ist der einzige Vorgang in dieser Liste, bei dem das Gesetz die Form vorschreibt: Nach § 138 Abs. 1b Satz 2 AO sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Nur auf Antrag und zur Vermeidung unbilliger Härten darf das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten, dann gilt der amtliche Vordruck.
Was ein versäumter Termin kostet
Die Bußgeldrahmen sind belegbar, und sie sind niedriger, als viele Ratgeber behaupten. Beide hier einschlägigen Normen sind gestaffelt, und beide Vorgänge landen in der untersten Stufe.
- Meldepflicht: Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG ordnungswidrig. Der Rahmen dafür sind nach § 54 Abs. 3 BMG bis zu 1.000 €. Die 50.000 € desselben Absatzes gelten allein dem Fall des Absatzes 1, also dem gewerbsmäßigen Anbieten einer Scheinanschrift.
- Gewerbeanzeige: Die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO. Sie fällt unter „die übrigen Fälle des Absatzes 2“ und damit auf bis zu 1.000 € nach § 146 Abs. 3 GewO.
- Steuerliche Erfassung: § 138 AO sieht keine eigene Geldbuße vor. Das Finanzamt kann die Abgabe allerdings mit Zwangsmitteln durchsetzen, und ohne Steuernummer lässt sich keine ordnungsgemäße Rechnung stellen.
- Rundfunkbeitrag: Hier droht kein Bußgeld, sondern eine Nachforderung. Der Beitrag wird ab dem Innehaben der Wohnung festgesetzt, auch rückwirkend.
- Anzeige fehlt vollständig. Melde- und Gewerbeanzeige sind bußgeldbewehrt, der Rundfunkbeitrag läuft rückwirkend auf. Hier entsteht Geldschaden, nicht nur Papierkram.
- Termin überschritten, Anzeige nachgeholt. Die Ordnungswidrigkeit bleibt zwar eine, wird in der Praxis aber selten verfolgt, wenn die Anzeige von selbst nachkommt.
- Innerhalb des Termins angezeigt. Fristen sind gewahrt, offen bleiben nur die Folgevorgänge, die an der ersten Anzeige hängen.
Diese Einordnung ist eine Organisationshilfe und keine Rechtsauskunft. Ob eine Behörde ein Bußgeld verhängt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.
Die Reihenfolge, die Doppelwege spart
Die meisten Vorgänge hängen aneinander: Ohne Meldebestätigung keine Zulassungsstelle, ohne Gewerbeanzeige kein Fragebogen. Wer die Reihenfolge einhält, spart den zweiten Gang zum selben Schalter.
- Wohnungsgeberbestätigung einholen Der Wohnungsgeber hat sie nach § 19 BMG zu erteilen. Ohne sie nimmt die Meldebehörde die Anmeldung nicht an, und die Zwei-Wochen-Frist läuft trotzdem.
- Wohnung anmelden Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Meldebestätigung ist die Grundlage für alles Weitere. Einzelheiten in unserem Beitrag zur Anmeldefrist nach § 17 BMG.
- Fahrzeug und Rundfunkbeitrag nachziehen Beide verlangen die Anzeige unverzüglich, ohne Tageszahl. Für das Fahrzeug wird die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt, bei Änderungen an Halterdaten auch Teil II.
- Gewerbe anzeigen, dann den Fragebogen erwarten Die Gewerbeanzeige geht an die Gemeinde, die das Finanzamt unterrichtet. Der Monat für den Fragebogen läuft ab dem meldepflichtigen Ereignis, nicht ab dem Eingang der Post vom Finanzamt.
AntragsWerk24 stellt aus den Angaben zu Umzug oder Gründung genau diesen Fahrplan zusammen: je Vorgang die Frist mit ihrer Fundstelle, die zuständige Stelle und die Unterlagen, die dort verlangt werden. Was die Gebühr angeht, zeigt der Fahrplan dieselbe Spanne wie dieser Beitrag und dazu den Hinweis, dass sie aus eigener Recherche stammt. Eine erfundene Präzision wäre an dieser Stelle teurer als eine ehrliche Spanne, weil sie neben dem eigenen Preis steht.
Häufige Fragen
Was kostet die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt?
Für die Anmeldung selbst erheben die Meldebehörden in aller Regel keine Gebühr. Eine bundesweit verbindliche Zahl gibt es nicht, weil die Gebühren kommunal durch Satzung festgesetzt werden. Verbindlich ist dagegen die Frist: zwei Wochen nach dem Einzug nach § 17 Abs. 1 BMG.
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ich mich zu spät anmelde?
Der Rahmen liegt bei bis zu 1.000 €. Er ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 BMG. Das ist ein Höchstbetrag und keine Regelbuße; die häufig genannten 50.000 € desselben Absatzes betreffen einen anderen Tatbestand, nämlich das Anbieten einer Scheinanschrift.
Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Üblich sind 15 bis 65 €, je nach kommunaler Satzung und Rechtsform. Diese Spanne ist ein Erfahrungswert und kein amtlich belegter Betrag. Die Anzeigepflicht selbst steht in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO und verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs.
Muss ich mich beim Umzug innerhalb Deutschlands am alten Wohnort abmelden?
Nein. § 17 Abs. 2 BMG verlangt die Abmeldung nur, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Beim Umzug innerhalb Deutschlands ersetzt die Anmeldung am neuen Ort die Abmeldung am alten.
Das Wichtigste in Kürze
Bei Umzug und Gründung stehen die Termine im Gesetz, die Beträge nicht. Zwei Wochen für die Wohnungsanmeldung (§ 17 Abs. 1 BMG), gleichzeitig für die Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 GewO), ein Monat für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b i. V. m. Abs. 4 AO), unverzüglich für Fahrzeug und Rundfunkbeitrag.
Die Gebühren folgen kommunalen Satzungen und lassen sich deshalb nur als Spanne angeben: in der Regel gebührenfrei beim Meldeamt, 10 bis 70 € bei der Zulassungsstelle, 15 bis 65 € bei der Gewerbeanmeldung. Diese Zahlen sind Erfahrungswerte. Die Bußgeldrahmen sind es nicht: Sowohl die versäumte Meldeanzeige als auch die versäumte Gewerbeanzeige liegen bei bis zu 1.000 €, und zwar als Höchstbetrag.
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.