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Umzug

Strom ummelden beim Umzug: Kündigung und Zählerstand

13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · AntragsWerk24 Redaktion
Kurzantwort

Strom und Gas ummelden ist beim Umzug eine Vertragsfrage, keine Behördenpflicht. Außerhalb der Grundversorgung gilt ein Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist, zum Auszug oder später (§ 41b Abs. 5 EnWG); in der Grundversorgung sind es zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV).

Für Strom und Gas gibt es beim Umzug keine Behörde und keinen Termin im Melderecht. Die Fristen stehen im Energierecht, und sie sind länger als die zwei Wochen für die Anmeldung der Wohnung: Wer einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung hat, kündigt beim Wohnsitzwechsel mit sechs Wochen Frist. Dieser Beitrag klärt, welche Frist für Ihren Vertrag gilt, wann der Lieferant die Kündigung verhindern kann und was am Auszugstag mit dem Zähler zu tun ist.

Zwei Vertragsarten, zwei Kündigungsfristen

„Ummelden“ ist beim Strom kein Rechtsbegriff. Gemeint sind zwei Wege: Sie beenden den alten Vertrag und schließen für die neue Wohnung einen neuen, oder Sie nehmen den bisherigen Lieferanten mit. Welcher Weg offensteht und wie lange er dauert, hängt davon ab, in welcher Art Vertrag Sie heute beliefert werden.

Das Energiewirtschaftsgesetz unterscheidet die Grundversorgung und Verträge außerhalb der Grundversorgung. Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 EnWG das Unternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Es muss nach § 36 Abs. 1 EnWG jeden Haushaltskunden zu veröffentlichten Allgemeinen Preisen und Bedingungen versorgen. Alles andere, etwa ein Tarif mit Laufzeit oder Bonus, läuft außerhalb der Grundversorgung.

Für die Grundversorgung ist die Kündigung knapp geregelt. § 20 Abs. 1 StromGVV und die wortgleiche Vorschrift der GasGVV erlauben sie mit zwei Wochen Frist, Absatz 2 verlangt Textform, also eine lesbare Erklärung mit Ihrem Namen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB), etwa eine E-Mail oder einen Brief. Absatz 3 verbietet dem Grundversorger, für die Kündigung ein gesondertes Entgelt zu verlangen, ausdrücklich auch beim Wechsel des Lieferanten.

Welche Art Sie haben, steht im Vertrag: § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG verlangt dort den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb erfolgt. Haushaltskunde ist dabei nicht nur der Privathaushalt. § 3 Nr. 57 EnWG zählt auch Letztverbraucher dazu, die für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke höchstens 10.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen.

Kündigung beim Umzug: Grundversorgung und Vertrag außerhalb im Vergleich
FrageGrundversorgungAußerhalb der Grundversorgung
Kündigungsfrist beim Umzugzwei Wochen (§ 20 Abs. 1 StromGVV, § 20 Abs. 1 GasGVV)sechs Wochen (§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG)
Wirkungnach Ablauf der Fristzum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 41b Abs. 5 Satz 2 EnWG)
Form der KündigungTextform (§ 20 Abs. 2 Satz 1 StromGVV und GasGVV)§ 41b EnWG schreibt für die Kündigung des Kunden keine Form vor; Textform empfiehlt sich als Nachweis
Bestätigung durch den Versorgerunverzüglich, in Textform, mit Vertragsende (§ 20 Abs. 2 Satz 2)binnen einer Woche nach Zugang, in Textform, mit Vertragsende (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG)
Kann der Versorger sie abwenden?in § 20 StromGVV und GasGVV nicht vorgesehenja, mit einem Angebot zur Fortsetzung am neuen Wohnsitz (§ 41b Abs. 5 Satz 3 EnWG)
Merksatz

Die sechs Wochen des § 41b Abs. 5 EnWG sind dreimal so lang wie die zwei Wochen für die Anmeldung der Wohnung. Wer den Stromvertrag erst nach dem Behördengang kündigt, ist in aller Regel zu spät für ein Vertragsende genau am Auszugstag.

Das Sonderkündigungs­recht nach § 41b Abs. 5 EnWG

§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG gibt Haushaltskunden bei einem Wohnsitzwechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht für den bisherigen Liefervertrag. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Nach Satz 2 können Sie die Kündigung mit Wirkung zum Auszug erklären oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt.

Das Recht hat eine Grenze. Nach Satz 3 gilt es nicht, wenn der bisherige Lieferant Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Beides muss zusammenkommen: das rechtzeitige Angebot und die tatsächliche Möglichkeit, dort zu liefern.

Damit der Lieferant das prüfen kann, verlangt Satz 4 eine Angabe von Ihnen. In der Kündigung nennen Sie Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer, mit der Ihre künftige Entnahmestelle bezeichnet wird. Fehlt beides, fehlt dem Lieferanten die Grundlage für sein Angebot; schreiben Sie die neue Anschrift deshalb immer hinein.

In eine vollständige Kündigung gehören außerdem Ihre Kundennummer, die Zählernummer der alten Wohnung, der Auszugstag und der gewünschte Zeitpunkt, zu dem der Vertrag enden soll. Die Bestätigung mit dem Vertragsende schuldet Ihnen der Lieferant ohnehin binnen einer Woche nach Zugang (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG). Bleibt sie aus, fragen Sie nach, solange die sechs Wochen noch reichen.

  1. Werden Sie heute in der Grundversorgung beliefert? Ja Kündigung mit zwei Wochen Frist, in Textform (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV oder GasGVV). Die weiteren Fragen entfallen.Nein Weiter mit Frage 2.
  2. Ziehen Sie als Haushaltskunde um, wechseln Sie also den Wohnsitz? Ja Weiter mit Frage 3.Nein § 41b Abs. 5 EnWG greift nicht. Es gelten die Kündigungsregeln Ihres Vertrags.
  3. Bietet der Lieferant binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform an, am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern, und ist das dort möglich? Ja Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht (§ 41b Abs. 5 Satz 3 EnWG). Der Vertrag läuft am neuen Wohnsitz weiter.Nein Die Kündigung wirkt mit sechs Wochen Frist, zum Auszug oder später (§ 41b Abs. 5 Satz 1 und 2 EnWG).
Welche Frist gilt für Ihren Strom- oder Gasvertrag beim Umzug?

Die Fristen rund um den Wechsel nebeneinander

Vier Fristen bestimmen, wie viel Vorlauf Sie brauchen. Zwei davon laufen für Sie, zwei für den Versorger. Die Grafik zeigt die Längen im Verhältnis; gerechnet ist in Tagen, beschriftet in der Einheit des Gesetzes.

  • Sonderkündigung beim Wohnsitzwechsel (§ 41b Abs. 5 EnWG) 6 Wochen
  • Kündigung der Grundversorgung (§ 20 Abs. 1 StromGVV, GasGVV) 2 Wochen
  • Angebot zur Fortsetzung durch den Lieferanten (§ 41b Abs. 5 Satz 3 EnWG) 2 Wochen
  • Bestätigung Ihrer Kündigung außerhalb der Grundversorgung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG) 1 Woche
Kündigung beim Umzug: sechs Wochen außerhalb der Grundversorgung, zwei Wochen in ihr

Eine Wochenfrist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Wochentags, der seiner Benennung nach dem Tag des Zugangs entspricht; der Zugangstag selbst zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet die Sechswochenfrist also sechs Wochen später an einem Dienstag. Maßgeblich ist der Zugang beim Lieferanten, nicht der Tag, an dem Sie absenden.

Für die Planung heißt das: Für ein Vertragsende genau am Auszugstag muss die Kündigung spätestens sechs Wochen vorher zugehen. Geht sie später zu, kann der Vertrag frühestens sechs Wochen nach dem Zugang enden und damit erst nach dem Auszug. Ein Puffer von einigen Tagen fängt Postlaufzeit und Rückfragen ab.

Zählerstand, neue Wohnung und Abschlussrechnung

Wie der Verbrauch für die Rechnung ermittelt wird, regelt § 40a Abs. 1 EnWG. Der Lieferant darf Ablesewerte des Messstellenbetreibers oder Netzbetreibers verwenden, selbst ablesen oder die Ablesung durch Sie im Rahmen einer regelmäßigen Selbstablesung verlangen. In der Rechnung muss er angeben, wie der verwendete Zählerstand ermittelt wurde. Fehlen Ablesedaten, darf die Abrechnung nach § 40a Abs. 2 EnWG auf einer Schätzung beruhen, die er ausdrücklich und hervorgehoben kennzeichnen muss. Für die Grundversorgung mit Strom stellt § 11 Abs. 2 Nr. 2 StromGVV klar, dass der Grundversorger den Verbrauch auch anlässlich eines Lieferantenwechsels ermitteln kann.

Eine ausdrückliche Pflicht, am Auszugstag selbst abzulesen, steht in § 40a EnWG nicht. Empfehlung: Notieren Sie trotzdem am Auszugs- und am Einzugstag die Werte. Dann können Sie eine Schätzung oder einen fremden Verbrauch in der Abschlussrechnung belegen.

Wer in der neuen Wohnung Licht einschaltet, entnimmt Energie, auch ohne Vertrag. Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Sie Energie aus dem Netz entnehmen, müssen Sie dem Grundversorger die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StromGVV, für Gas wortgleich § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV). Ein Grundversorgungsvertrag lässt sich mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV).

6 Wochennach dem Ende der Belieferung muss die Abschlussrechnung spätestens vorliegen (§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG)
2 Wochenbleiben dem Lieferanten, um ein Guthaben aus der Abschlussrechnung auszuzahlen (§ 40c Abs. 3 Satz 2 EnWG)
2 Wochennach Zugang der Zahlungsaufforderung wird ein Rechnungsbetrag frühestens fällig (§ 40c Abs. 1 EnWG)
Was der alte Lieferant nach dem Vertragsende einhalten muss

Praxisbeispiel: Auszug am 31. Oktober 2026

Ein Beispiel mit erfundenen Daten: Frau K. zieht am Samstag, 31. Oktober 2026, von Kassel nach Göttingen. Ihr Stromtarif läuft außerhalb der Grundversorgung und hat noch acht Monate Laufzeit. Sie kündigt mit Wirkung zum Auszug, nennt die neue Anschrift und schickt die Kündigung per E-Mail. Sie geht am Dienstag, 15. September 2026, zu.

  1. 15.09. Kündigung geht zu Mit neuer Anschrift, Wirkung zum Auszug (§ 41b Abs. 5 EnWG).
  2. 22.09. Bestätigung spätestens Eine Woche nach Zugang, mit Vertragsende (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG).
  3. 29.09. Frist für ein Fortsetzungsangebot Kein Angebot eingegangen: Die Kündigung bleibt wirksam.
  4. 27.10. Sechs Wochen abgelaufen Das Vertragsende zum 31.10. ist gewahrt.
  5. 31.10. Auszug und Einzug Zählerstände in beiden Wohnungen notieren.
  6. 12.12. Abschlussrechnung spätestens Sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung (§ 40c Abs. 2 EnWG).
Sonderkündigung zum Auszug am 31. Oktober 2026: Beispielablauf

Hätte Frau K. erst nach der Anmeldung in Göttingen gekündigt, also Anfang November, wäre der 31. Oktober nicht mehr zu erreichen gewesen. Der alte Vertrag hätte frühestens Mitte Dezember geendet. Wäre Frau K. in der Grundversorgung gewesen, hätten zwei Wochen gereicht: Eine Kündigung, die am Samstag, 17. Oktober 2026, zugeht, endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf von Samstag, 31. Oktober. Welche Behördentermine neben dem Versorger anstehen, zeigt unser Überblick über alle Anzeigen und Fristen beim Umzug.

Im Fahrplan von AntragsWerk24 steht „Strom und Gas ummelden“ beim Anlass Umzug als eigener Vorgang, ausdrücklich ohne Behörde und ohne gesetzlichen Termin, mit den Unterlagen Kundennummer, Zählerstand am Auszugstag und Zählernummer der neuen Wohnung. Schalten Sie die Erinnerung ein, kommt sie 14 Tage und 3 Tage vor dem Einzugsdatum, das Sie im Fahrplan angeben, und am Einzugstag selbst. Für die sechs Wochen des § 41b EnWG ist die erste Erinnerung zu spät; die Kündigung gehört deshalb in die Woche, in der der neue Mietvertrag unterschrieben ist. Auf Wunsch übermittelt AntragsWerk24 Ihre Mitteilung als Bote an die Versorger, die Erklärung bleibt Ihre eigene.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Strom beim Umzug?

Sechs Wochen, wenn Ihr Vertrag außerhalb der Grundversorgung läuft (§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG), und zwei Wochen in der Grundversorgung (§ 20 Abs. 1 StromGVV). Beim Gas gilt dasselbe, für die Grundversorgung nach § 20 Abs. 1 GasGVV. Die Sonderkündigung können Sie zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären.

Kann der Stromanbieter die Sonderkündigung beim Umzug verhindern?

Ja, in einem Fall: Bietet er Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform an, am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern, und ist die Belieferung dort möglich, gilt das Sonderkündigungsrecht nicht (§ 41b Abs. 5 Satz 3 EnWG). Damit er das prüfen kann, nennen Sie in der Kündigung Ihre neue Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle.

Muss ich beim Auszug den Zählerstand ablesen?

§ 40a EnWG nennt keine ausdrückliche Pflicht, am Auszugstag abzulesen, es ist aber zu empfehlen. Der Lieferant darf Werte des Messstellen- oder Netzbetreibers verwenden, selbst ablesen oder eine Selbstablesung verlangen, und ohne Ablesedaten darf er schätzen. Ein notierter Zählerstand mit Datum hilft Ihnen, eine Schätzung in der Abschlussrechnung zu prüfen.

Was passiert, wenn ich in der neuen Wohnung keinen Stromvertrag habe?

Dann kann ein Grundversorgungsvertrag durch die Entnahme von Strom zustande kommen, und Sie müssen dem Grundversorger die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen (§ 2 Abs. 2 StromGVV, beim Gas § 2 Abs. 2 GasGVV). Geliefert wird zu den veröffentlichten Allgemeinen Preisen des Grundversorgers (§ 36 Abs. 1 EnWG). Den Vertrag können Sie mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 Abs. 1 StromGVV).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Strom und Gas ummelden ist beim Umzug eine Vertragsfrage, keine Behördenpflicht. Außerhalb der Grundversorgung gilt ein Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist, zum Auszug oder später (§ 41b Abs. 5 EnWG); in der Grundversorgung sind es zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV).

Der bisherige Lieferant kann die Sonderkündigung abwenden, wenn er binnen zwei Wochen nach Erhalt in Textform anbietet, am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern, und das dort möglich ist. Die neue Anschrift gehört deshalb in jede Kündigung.

Notieren Sie am Auszugs- und Einzugstag die Zählerstände. Die Abschlussrechnung muss spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung vorliegen, ein Guthaben daraus ist binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c EnWG).

Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

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