Umzug: alle Anzeigen und Fristen im Überblick
Grundlagen · 11. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · AntragsWerk RedaktionNach einem Umzug kursieren viele Fristen, und die meisten davon stimmen nicht. „Innerhalb von zwei Wochen alles ummelden“ ist so eine: Zwei Wochen gelten für die Meldebehörde, sonst für niemanden. Andere Stellen verlangen „unverzüglich“. Der vielzitierte Monat steht zwar im Gesetz, aber nicht als Anzeigefrist, und einzelne Anzeigen entfallen ganz. Dieser Beitrag sortiert die Anzeigen nach ihrer echten Rechtsgrundlage, nennt den einen belegten Bußgeldrahmen und sagt, welche Angabe wirklich fällig ist und welche nur ein Ratgeber behauptet.
Die einzige harte Tagesfrist: zwei Wochen für die Anmeldung
§ 17 Abs. 1 BMG verlangt die Anmeldung bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde binnen zwei Wochen nach dem Einzug. Das ist die einzige Frist rund um den Umzug, die als Tageszahl im Gesetz steht. Was die Meldebehörde dafür verlangt, regelt das Bundesmeldegesetz nicht; die Gebühren richten sich nach Landesrecht und kommunaler Satzung.
Sie hängt an einer Unterlage, die nicht Sie ausstellen: der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Der Wohnungsgeber hat sie binnen zwei Wochen zu erteilen. Wer sie erst am zwölften Tag anfordert, hat die eigene Frist rechnerisch schon verloren. Was darin stehen muss, steht in Wohnungsgeberbestätigung; die Frist selbst mit allen Unterlagen in Wohnung anmelden nach Umzug.
Beim Umzug innerhalb Deutschlands ersetzt die Anmeldung am neuen Ort die Abmeldung am alten. Eine gesonderte Abmeldung verlangt § 17 Abs. 2 BMG nur bei Auszug ins Ausland oder wenn die Wohnung ersatzlos wegfällt.
Dann allerdings mit eigenem Fenster: frühestens eine Woche vorher, spätestens zwei Wochen danach. Einzelheiten in Wohnung abmelden.
Wer die Anmeldefrist reißt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG; der Bußgeldrahmen reicht nach § 54 Abs. 3 BMG bis 1.000 €. Das ist ein Höchstbetrag und keine Regelbuße.
„Unverzüglich“ ist keine Tagesfrist
Zwei Anzeigen werden regelmäßig mit einer Tageszahl versehen, meist mit 30 Tagen. Die Anzeigepflichten selbst nennen keine:
- Rundfunkbeitrag: § 8 Abs. 1 RBStV verlangt die Anzeige des Innehabens einer Wohnung unverzüglich und schriftlich gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Eine Tagesfrist steht dort nicht. Ein Monat steht an anderer Stelle: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RBStV handelt ordnungswidrig, wer den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt. Daher stammt die kursierende Zahl, und sie ist damit falsch verortet statt frei erfunden. Mehr dazu in Rundfunkbeitrag nach dem Umzug ummelden.
- Fahrzeug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV verlangt vom Halter, Änderungen von Angaben zum Halter, dazu gehört die neue Anschrift, der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Tageszahl nennt die Verordnung nicht. Zu Unterlagen und Kosten: Auto ummelden nach Umzug.
„Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern“. Praktisch ist das strenger als eine Frist von 30 Tagen und zugleich flexibler: Es gibt keinen Tag, an dem die Uhr abläuft, aber auch keinen, an dem man sicher noch pünktlich ist. Der Monat aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist die Schwelle des Bußgeldtatbestands und keine Erlaubnis, so lange zu warten. Wer beide Anzeigen zusammen mit der Anmeldung bei der Meldebehörde erledigt, ist auf der sicheren Seite.
Alle Anzeigen in einer Tabelle
Die Zusammenstellung mit Rechtsgrundlage, Frist und Kostenrahmen. Der Gewerbeteil betrifft nur, wer neben der Wohnung auch einen Betrieb bewegt:
| Vorgang | Fundstelle | Frist | Gebühr |
|---|---|---|---|
| Wohnung anmelden | § 17 Abs. 1 BMG | 2 Wochen nach Einzug | im BMG nicht geregelt, Landesrecht und Satzung |
| Wohnungsgeberbestätigung | § 19 BMG | vom Wohnungsgeber binnen 2 Wochen zu erteilen | keine Behördengebühr, § 19 BMG regelt keine Vergütung |
| Wohnung abmelden | § 17 Abs. 2 BMG | nur bei Auszug ins Ausland oder Wegfall der Wohnung: frühestens 1 Woche vorher, spätestens 2 Wochen danach | im BMG nicht geregelt, Landesrecht und Satzung |
| Rundfunkbeitrag | § 8 Abs. 1 RBStV | unverzüglich, keine Tagesfrist | keine |
| Fahrzeug ummelden | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV | unverzüglich, keine Tagesfrist | aus anderem Zulassungsbezirk 27,10 € oder 23,60 € (GebOSt Nr. 221.2/221.9), innerhalb desselben Bezirks 10,20 € (Nr. 225); Schilder kommen hinzu |
| Gewerbe verlegen | § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO | mit dem Vorgang selbst | 15 bis 50 € |
| Betriebsverlegung dem Finanzamt mitteilen | § 138 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 AO | 1 Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis | keine |
Beim Fahrzeug ist die Gebühr bundesrechtlich festgesetzt: § 1 Abs. 1 GebOSt verweist auf den Gebührentarif in der Anlage, und der nennt feste Beträge. Für die Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk sind das 27,10 € mit Zuteilung eines neuen Kennzeichens (Nr. 221.2) und 23,60 € bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens (Nr. 221.9); internetbasiert 12,10 € beziehungsweise 9,90 €. Ändert sich nur die Anschrift innerhalb desselben Zulassungsbezirks, kostet die Änderung der Papiere 10,20 € (Nr. 225), internetbasiert 4,30 € (Nr. 225.1). Schilder und Auslagen kommen hinzu.
Kommunal sind dagegen die Gebühren des Melde- und des Gewerbeamts: Sie folgen der jeweiligen Satzung, eine bundesweit gültige Einzelzahl kann es dafür nicht geben. Das Bundesmeldegesetz enthält keine Gebührenvorschrift, auch keine Gebührenfreiheit; wir nennen deshalb für die Meldebehörde bewusst keine Zahl. Die Spanne beim Gewerbeamt ist ein Erfahrungswert aus eigener Recherche und ausdrücklich kein amtlich belegter Wert, anders als jede Frist und jeder Bußgeldrahmen in diesem Beitrag. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Die Reihenfolge, die Arbeit spart
Die Fristen laufen unabhängig voneinander, die Unterlagen nicht. Diese Reihenfolge vermeidet die häufigsten Leerläufe:
- vor dem Einzug Wohnungsgeberbestätigung anfordern Sie ist Pflichtunterlage der Anmeldung. Der Wohnungsgeber hat zwei Wochen Zeit, Ihre eigene Frist läuft parallel.
- Tag 0 Einzug Ab jetzt laufen die zwei Wochen des § 17 Abs. 1 BMG.
- bis Tag 14 Anmeldung bei der Meldebehörde Die Meldebestätigung ist Nachweis für die folgenden Schritte. Was die Behörde dafür berechnet, steht in der Satzung der Gemeinde.
- zeitnah Rundfunkbeitrag und Fahrzeug Beide „unverzüglich“. Am einfachsten direkt nach der Anmeldung, solange die Unterlagen beisammen sind.
Wer zusätzlich ein Gewerbe bewegt, hat eine eigene Kette: die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO mit dem Vorgang selbst, dazu die Mitteilung an das Finanzamt. § 138 Abs. 1 Satz 4 AO nennt die Verlegung eines Betriebs ausdrücklich als mitteilungspflichtig, zu erstatten innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO). Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO gehört nicht hierher: Er knüpft an die Eröffnung eines Betriebs oder die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit an, nicht an einen Umzug. Beides steht ausführlich in Gewerbe ummelden oder abmelden und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
AntragsWerk baut aus Einzugsdatum und Lebenslage einen Fahrplan: je Vorgang die zuständige Stelle, die Rechtsgrundlage, der Fristtext und der Gebührenhinweis. Der Fahrplan kostet nichts. Der Fristenwächter mit Erinnerung per Mail gehört zum kostenpflichtigen Teil, ebenso das ausgefüllte Formular und die Erledigung als Bote.
Wo es keine Tagesfrist gibt, steht im Fahrplan „offen“ statt eines Countdowns, und der Fristenwächter erinnert 3, 14 und 30 Tage nach dem Ereignis. Das sind unsere Erinnerungen, keine gesetzlichen Fristen. Weder der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch die FZV kennt diese Zahlen.
Die Angaben, die dabei entstehen, bleiben Ihre Erklärung: AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde, übermittelt als Bote und bewertet keinen Einzelfall. Ausweisdaten werden dabei nicht verarbeitet, es gibt dafür weder Upload noch Spalte im Datenbestand.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mich anzumelden?
Zwei Wochen ab dem Einzug, bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde (§ 17 Abs. 1 BMG). Wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG mit einem Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro.
Muss ich mich am alten Wohnort abmelden?
Beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht: Die Anmeldung am neuen Ort ersetzt die Abmeldung. Eine gesonderte Abmeldung verlangt § 17 Abs. 2 BMG nur beim Auszug ins Ausland oder wenn die Wohnung ersatzlos wegfällt, und zwar frühestens eine Woche vorher und spätestens zwei Wochen danach.
Gibt es eine 30-Tage-Frist für den Rundfunkbeitrag?
Die Anzeigepflicht selbst kennt keine Tagesfrist: § 8 Abs. 1 RBStV verlangt die Anzeige unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Ein Monat steht an anderer Stelle im selben Staatsvertrag. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RBStV handelt ordnungswidrig, wer den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt; das ist die Schwelle des Bußgeldtatbestands und keine Anzeigefrist. Genau 30 Tage nennt der Staatsvertrag nirgends. Der Beitrag wird ab dem Innehaben der Wohnung festgesetzt, auch rückwirkend. Für die Adressänderung beim Fahrzeug gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV ebenfalls „unverzüglich“.
Was kostet ein Umzug bei den Ämtern?
Fest steht nur die Gebühr beim Fahrzeug, sie ist bundesrechtlich festgesetzt: Der Gebührentarif zur GebOSt nennt für die Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk 27,10 Euro mit neuem Kennzeichen (Nr. 221.2) und 23,60 Euro bei Beibehaltung des Kennzeichens (Nr. 221.9), internetbasiert 12,10 beziehungsweise 9,90 Euro. Bleibt es beim selben Zulassungsbezirk, kostet die Änderung der Papiere 10,20 Euro (Nr. 225) und internetbasiert 4,30 Euro (Nr. 225.1). Schilder kommen hinzu. Was Meldebehörde und Gewerbeamt verlangen, folgt der kommunalen Satzung; das Bundesmeldegesetz regelt dazu nichts, und die Spanne beim Gewerbeamt ist ein Erfahrungswert.
Das Wichtigste in Kürze
Nur eine Frist rund um den Umzug ist eine Tageszahl im Gesetz: zwei Wochen für die Anmeldung bei der Meldebehörde (§ 17 Abs. 1 BMG). Sie hängt an der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG.
Rundfunkbeitrag (§ 8 Abs. 1 RBStV) und Fahrzeug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV) verlangen „unverzüglich“, keine 30 Tage; der Monat in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist die Schwelle des Bußgeldtatbestands, nicht die Anzeigefrist. Die Abmeldung entfällt beim Inlandsumzug ganz und ist nur bei Auszug ins Ausland oder Wegfall der Wohnung nötig.
Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG sind Höchstbeträge. Bundesrechtlich festgesetzt ist allein die Gebühr der Zulassungsbehörde (Gebührentarif zur GebOSt), und sie hängt daran, ob der Zulassungsbezirk wechselt. Was Meldebehörde und Gewerbeamt verlangen, folgt der kommunalen Satzung; für die Meldebehörde nennen wir deshalb keine Zahl, für das Gewerbeamt nur einen Erfahrungswert.
- § 17 BMG: An- und Abmeldung
- § 19 BMG: Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 54 BMG: Bußgeldvorschriften
- § 15 FZV: Mitteilungspflichten bei Änderungen
- § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: § 8 Anzeigepflicht, § 12 Ordnungswidrigkeiten
- § 14 GewO: Anzeigepflicht bei Gründung und Verlegung
- § 1 GebOSt: Gebührenerhebung und Verweis auf den Gebührentarif
- Gebührentarif zur GebOSt: Nummern 221 und 225
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.