Wohnung abmelden: wann § 17 Abs. 2 BMG es verlangt
Entscheidung · 9. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · AntragsWerk RedaktionBeim Umzug taucht dieselbe Frage auf: Muss ich mich am alten Wohnort abmelden? Das Bundesmeldegesetz beantwortet sie mit einem einzigen Merkmal, und das ist nicht der Umzug. Entscheidend ist, ob nach dem Auszug eine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Was § 17 Abs. 2 BMG verlangt
Der Wortlaut ist kurz: „Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden“ (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG). Zwei Bedingungen müssen zusammentreffen.
Absatz 2 steht damit neben Absatz 1, nicht darüber. Wer eine Wohnung bezieht, meldet sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug an; Frist, Unterlagen und Bußgeldrahmen dazu stehen im Beitrag zur Anmeldung der Wohnung nach § 17 Abs. 1 BMG.
Nicht der Auszug löst die Abmeldung aus, sondern das Fehlen einer neuen Wohnung im Inland.
Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet an. Wer keine Wohnung mehr im Inland hat, meldet ab.
Die Entscheidung: eine Frage, zwei Antworten
Der Fall klärt sich mit einer Frage: Beziehen Sie nach dem Auszug eine neue Wohnung im Inland? Ob gekauft oder gemietet, spielt keine Rolle.
- Umzug von Gemeinde zu Gemeinde
- Umzug innerhalb der Gemeinde
- Einzug bei Angehörigen
- Wegzug ins Ausland
- Wohnung fällt ersatzlos weg
- Auszug ohne neue Wohnung
| Ihr Fall | Was fällig wird | Fundstelle |
|---|---|---|
| Umzug innerhalb Deutschlands | nur die Anmeldung | § 17 Abs. 1 BMG |
| Wegzug ins Ausland | Abmeldung, zwei Wochen | § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG |
| Wohnung aufgegeben, keine neue | Abmeldung, zwei Wochen | § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG |
| Nebenwohnung aufgegeben, keine neue Wohnung | Mitteilung, ohne Tagesfrist | § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG |
| Hauptwohnung wechselt | Mitteilung, zwei Wochen | § 21 Abs. 4 Satz 2 BMG |
Welche Zeile auf Sie zutrifft, entscheidet Ihre Angabe gegenüber der Meldebehörde. Diese Bewertung nimmt Ihnen keine Anwendung ab.
Die Frist: eine Woche vorher, zwei Wochen danach
Das Zeitfenster hat zwei Ränder. „Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG). Nach hinten begrenzen die zwei Wochen aus Satz 1.
Eine frühe Abmeldung verschiebt den Registereintrag nicht nach vorn. Das Fenster dient der Planung, nicht der Datierung.
AntragsWerk rechnet aus dem Auszugsdatum das Fristende und nennt bei einer Zwei-Wochen-Frist die Erinnerungstermine: sieben Tage, drei Tage und einen Tag vor dem Ende sowie am letzten Tag.
Der Sonderfall Nebenwohnung
Wer mehrere Wohnungen im Inland hat, hat genau eine Hauptwohnung: die vorwiegend benutzte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 BMG). Jede weitere Wohnung im Inland ist Nebenwohnung (§ 21 Abs. 3 BMG). § 21 Abs. 4 BMG trägt dafür drei eigene Pflichten.
- Satz 1: bei jeder An- oder Abmeldung mitteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland bestehen und welche die Hauptwohnung ist.
- Satz 2: jede Änderung der Hauptwohnung binnen zwei Wochen der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung mitteilen.
- Satz 3: beim Auszug aus einer Nebenwohnung ohne Bezug einer neuen Wohnung die Meldebehörde der Nebenwohnung oder die der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung unterrichten.
Satz 3 räumt Ihnen die Wahl zwischen zwei Behörden ein, anders als die Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG: Sie dürfen auch die Stelle Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ansprechen.
Eine Tagesfrist nennt Satz 3 nicht. Nur der Wechsel der Hauptwohnung nach Satz 2 trägt die Zwei-Wochen-Frist. Wer beides zusammenwirft, verschärft eine Pflicht, die das Gesetz nicht kennt.
Wenn die Abmeldung ausbleibt
Wer sich entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG). Die Geldbuße reicht in diesen Fällen bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 3 BMG). Ob und in welcher Höhe sie festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Stelle.
Bei mehreren Wohnungen ist nur ein Teil bußgeldbewehrt: § 54 Abs. 2 Nr. 6 BMG greift bei einer Mitteilung entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2 BMG. Satz 3 steht in dieser Aufzählung nicht.
- Heute ist der letzte Tag. Der vierzehnte Tag nach dem Auszug. Eine verstrichene Frist weist die Anwendung gesondert aus.
- Sieben Tage oder weniger. Das Fristende rückt heran, hier liegt der erste Erinnerungstermin.
- Mehr als sieben Tage Luft. Der Termin steht.
Für zwei Gruppen erklärt jemand anderes: Für Personen unter 16 Jahren obliegt die An- oder Abmeldung denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BMG). Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt sie ihm (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BMG).
Der amtliche Weg und was AntragsWerk dabei tut
Die Abmeldung erklären Sie bei der Meldebehörde; sie ist gebührenfrei. Eine Bestätigung des Wohnungsgebers brauchen Sie dafür nicht: § 19 Abs. 1 Satz 1 BMG verpflichtet ihn zur Mitwirkung „bei der Anmeldung“, Satz 2 lässt ihn den Einzug bestätigen. Was darin stehen muss, steht im Beitrag zur Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG.
In AntragsWerk wählen Sie den Anlass „Umzug ins Ausland“ und tragen das Auszugsdatum ein. Der Fahrplan nimmt die Abmeldung mit Zuständigkeit, Frist, Fristende, Unterlagen und Erinnerungsterminen auf und kostet nichts; kostenpflichtig ist erst der Versand dieser Erinnerungen, die Leistung „Fristenwächter mit Erinnerung“. Die Einreichung als Bote wird für diesen Vorgang nicht verkauft: Ob eine Gemeinde eine schriftliche Abmeldung ohne Vorlage des Ausweises annimmt, ist örtlich verschieden.
Der Fahrplan zu diesem Anlass führt neben der Abmeldung weitere Umzugsvorgänge auf, darunter die Anmeldung einer Wohnung nach § 17 Abs. 1 BMG mit eigener Frist und Ampel. Wer im Inland keine Wohnung mehr bezieht, übergeht diese Zeile. Angezeigt heißt nicht fällig.
AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde; eine Verbindung zu einer staatlichen Stelle besteht nicht. Die Abmeldung können Sie jederzeit selbst bei Ihrer Meldebehörde erklären, ohne unser Entgelt. Steht beim Umzug innerhalb Deutschlands auch der Beitragsservice an, hilft der Beitrag zum Rundfunkbeitrag nach § 8 RBStV.
Häufige Fragen
Muss ich mich beim Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG verlangt die Abmeldung nur von Personen, die aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich am neuen Ort binnen zwei Wochen nach dem Einzug an (§ 17 Abs. 1 BMG).
Wie lange habe ich Zeit, mich abzumelden?
Zwei Wochen nach dem Auszug (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG). Nach vorn ist das Fenster ebenfalls begrenzt: Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG).
Was kostet die Abmeldung?
Die Abmeldung selbst ist gebührenfrei. Verbindlich ist die Auskunft der Meldebehörde, denn Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest.
Was droht, wenn ich mich nicht abmelde?
Wer sich entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG). Die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG). Ob sie festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Stelle.
Muss ich eine Nebenwohnung abmelden?
Für diesen Fall nennt § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG eine Mitteilung: Wer aus einer Nebenwohnung im Inland auszieht und keine neue Wohnung bezieht, unterrichtet die Meldebehörde der Nebenwohnung oder die der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung. Eine Tagesfrist steht dort nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Die Abmeldung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG hängt an einem einzigen Merkmal: Sie ist fällig, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Beim Umzug von einer deutschen Gemeinde in die nächste ist das nicht der Fall; dort genügt die Anmeldung am neuen Ort binnen zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG).
Steht die Abmeldung an, reicht das Fenster von einer Woche vor dem Auszug bis zwei Wochen danach. Mehrere Wohnungen folgen eigenen Regeln (§ 21 Abs. 4 BMG). Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße reicht bis 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BMG). Die Abmeldung selbst ist gebührenfrei.
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.