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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: ein Monat Frist (§ 138 AO)

Gewerbe · 7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · AntragsWerk Redaktion

Wer einen Betrieb eröffnet, hat nach der Gewerbeanzeige einen zweiten Vorgang vor sich, und der wird oft übersehen: den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt. Er ist kein Formular, auf das man wartet, bis Post kommt. Die Abgabenordnung verlangt ihn von sich aus, innerhalb eines Monats, und sie verlangt ihn elektronisch. Geld kostet er nicht. Dieser Beitrag sagt, welcher Absatz genau was vorschreibt, wie der kostenlose Weg über ELSTER aussieht, warum Gewerbeamt und Finanzamt zwei verschiedene Stellen mit zwei verschiedenen Terminen sind, und an welcher Stelle AntragsWerk ausdrücklich nicht einspringt.

Was die Abgabenordnung verlangt

Die Pflicht steht in § 138 AO und besteht aus zwei Teilen. Nach § 138 Abs. 1 AO teilt mit, wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet: der Gemeinde, in der eröffnet wird, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die Gemeinde unterrichtet daraufhin das zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, teilt das unmittelbar dem zuständigen Finanzamt mit.

Der zweite Teil ist der eigentliche Fragebogen. § 138 Abs. 1b Satz 1 AO verlangt von denselben Steuerpflichtigen „weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse“. Genau diese Auskünfte werden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgefragt. Satz 2 bestimmt den Weg: Die Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, also elektronisch.

Die Frist steht an einer dritten Stelle, und deshalb wird sie leicht überlesen: § 138 Abs. 4 AO gibt für Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis. Bei einer Betriebseröffnung ist das meldepflichtige Ereignis die Eröffnung. Der Monat läuft ab diesem Zeitpunkt und nicht ab dem Tag, an dem ein Schreiben des Finanzamts eintrifft.

Der häufigste Irrtum: warten, bis das Finanzamt schreibt

Die Gewerbeanzeige wandert nicht ins Leere: Nach § 14 Abs. 8 Nr. 13 GewO übermittelt die zuständige Behörde Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig auch an die nach § 22 AO zuständigen Finanzämter. Der Gesetzestext stellt dabei ausdrücklich klar, dass das „unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung“ geschieht.

Ihre eigene Mitteilungspflicht bleibt davon also unberührt. Wer auf ein Anschreiben wartet, lässt die Monatsfrist des § 138 Abs. 4 AO währenddessen laufen.

Der amtliche Weg: kostenlos und elektronisch

Für die Übermittlung des Fragebogens fällt keine amtliche Gebühr an. Das ist der Unterschied zur Gewerbeanzeige, für die die Gemeinde eine Gebühr durch Satzung festsetzt: Beim Finanzamt zahlen Sie für diesen Vorgang nichts. Sie können ihn jederzeit selbst erledigen, ohne Entgelt an irgendwen.

  1. Zugang zum elektronischen Verfahren einrichten § 138 Abs. 1b Satz 2 AO verlangt die Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Das Portal der Steuerverwaltung dafür ist ELSTER, erreichbar unter elster.de. Der Zugang gehört dem Steuerpflichtigen persönlich.
  2. Angaben zusammentragen Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer, Angaben zum voraussichtlichen Gewinn und Umsatz, Bankverbindung.
  3. Fragebogen ausfüllen und übermitteln Ausgefüllt wird im Portal, empfangen wird beim zuständigen Finanzamt. Für die Übermittlung selbst wird nichts berechnet.
  4. Frist im Blick behalten Einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis, § 138 Abs. 4 AO. Bei der Betriebseröffnung zählt die Eröffnung, nicht der Posteingang.
Der Weg zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, so wie ihn die Vorschrift vorsieht

Es gibt eine Ausnahme vom elektronischen Weg, und sie steht ebenfalls im Gesetz: Nach § 138 Abs. 1b Satz 3 AO kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das Finanzamt und nicht ein Dienstleister. Fragen dazu beantwortet das zuständige Finanzamt selbst.

Gewerbeamt und Finanzamt: zwei Vorgänge, zwei Termine

Gründung und Steuer werden häufig in einen Topf geworfen. Rechtlich sind es zwei getrennte Anzeigen mit unterschiedlicher Adresse, unterschiedlichem Zeitpunkt, unterschiedlicher Gebühr und unterschiedlicher Rechtsfolge. Wer nur eine davon erledigt, hat die andere trotzdem noch offen.

Gewerbeanzeige und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Vergleich
GewerbeanzeigeFragebogen zur steuerlichen Erfassung
ZuständigGewerbeamt der Gemeindezuständiges Finanzamt
Rechtsgrundlage§ 14 Abs. 1 S. 1 GewO§ 138 Abs. 1b AO
Zeitpunktgleichzeitig mit Beginn des Betriebseinen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO)
Amtliche Gebühr20 € bis 65 €, von der Gemeinde durch Satzung festgesetztkeine, die Übermittlung kostet nichts
FormGewerbeanzeige GewA 1elektronisch, Ausnahme auf Antrag nach § 138 Abs. 1b S. 3 AO
Bei VersäumnisOrdnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, Geldbuße bis 1.000 € (§ 146 Abs. 3 GewO)§ 138 AO sieht keine feste Geldbuße vor; das Finanzamt kann die Abgabe erzwingen

Die Gebührenspanne bei der Gewerbeanzeige ist keine Ungenauigkeit, sondern die Folge der Zuständigkeit: Das Gewerbeamt ist kommunal, und die Gemeinde setzt ihre Gebühr durch Satzung fest. Eine einzelne Zahl wäre für die meisten Gemeinden falsch. Was Ihre Gemeinde verlangt, sagt Ihnen das dortige Gewerbeamt verbindlich.

Was passiert, wenn der Monat verstreicht

Hier ist eine Zahl zu erwarten, und hier steht bewusst keine: § 138 AO sieht für die verspätete oder unterlassene Mitteilung keine feste Geldbuße vor. Das bedeutet nicht, dass nichts geschieht. Das Finanzamt kann die Abgabe des Fragebogens erzwingen. Wir nennen dafür keinen Betrag, weil die Vorschrift keinen nennt, und eine geschätzte Zahl in einem Text über Pflichten ist schlechter als gar keine.

Bei der Gewerbeanzeige liegt das anders, und der Unterschied ist wichtig: Wer die Anzeige nach § 14 GewO unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 3 GewO). Dieser Rahmen gehört zur Gewerbeanzeige und lässt sich nicht auf den Fragebogen übertragen.

Was hier ebenfalls nicht steht: wie lange das Finanzamt für die Bearbeitung braucht. Das hängt vom Amt und vom einzelnen Fall ab. Jede Zahl dazu wäre geraten, und geraten wird in diesem Blog nicht.

Was AntragsWerk hier tut und was ausdrücklich nicht

Zuerst der Satz, der über allem steht: AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde. Es besteht keine Verbindung zu einer staatlichen Stelle. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung können Sie jederzeit selbst beim zuständigen Finanzamt einreichen, ohne unser Entgelt; die Übermittlung kostet dort nichts.

Was AntragsWerk anbietet: Der Fahrplan ist kostenlos und führt den Vorgang mit zuständiger Stelle, Rechtsgrundlage, Frist, Fristende und der Liste der nötigen Angaben. Der Fristenwächter erinnert 14 Tage, 7 Tage und einen Tag vor dem Fristende sowie am letzten Tag. Er rechnet den Monat als 30 Tage; maßgeblich bleibt die Monatsfrist aus § 138 Abs. 4 AO. Das ausgefüllte Formular gehört zum kostenpflichtigen Vorgang, 29 € für einen Vorgang und 59 € ab zwei Vorgängen. Dieses Entgelt ist ein Entgelt für Vorbereitung und Übermittlung; eine amtliche Gebühr ist darin nicht enthalten und immer unmittelbar an die zuständige Stelle zu zahlen.

Was AntragsWerk hier nicht anbietet: die Übermittlung. Für diesen einen Vorgang ist die Einreichung als Bote nicht buchbar, und dafür berechnen wir folglich auch nichts. Zwei Gründe stehen dahinter. Erstens setzt die Übermittlung einen ELSTER-Zugang des Steuerpflichtigen voraus, den niemand für Sie ersetzen kann. Zweitens streift die Abgabe an Ihrer Stelle die Hilfeleistung in Steuersachen: § 5 StBerG verbietet die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen allen, die dazu nicht nach den §§ 3, 3a, 3d und 4 StBerG befugt sind. Ohne anwaltliche Prüfung wird das nicht verkauft.

Ebenso wenig bewertet AntragsWerk Ihren Fall. Diese Fragen bleiben unbeantwortet:

Das sind Fragen des Einzelfalls. Sie gehören zu einer Steuerberatung, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Das zuständige Finanzamt erteilt zu seinen eigenen Verfahren ebenfalls Auskunft, und zwar kostenlos.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Zeit?

Einen Monat. § 138 Abs. 4 AO verlangt Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis; bei einer Betriebseröffnung ist das die Eröffnung. Die Auskünfte selbst sind der Fragebogen nach § 138 Abs. 1b AO, zu übermitteln an das zuständige Finanzamt.

Was kostet die Abgabe des Fragebogens?

Nichts. Für die Übermittlung des Fragebogens fällt keine amtliche Gebühr an. Davon zu trennen ist die Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt: Dort liegt die Gebühr üblicherweise zwischen 20 € und 65 €, festgesetzt durch Satzung der Gemeinde. Verbindlich ist die Auskunft des jeweiligen Gewerbeamts.

Welches Bußgeld droht, wenn ich den Fragebogen nicht abgebe?

§ 138 AO sieht dafür keine feste Geldbuße vor. Das Finanzamt kann die Abgabe des Fragebogens erzwingen. Wir nennen hier keinen Betrag, weil die Vorschrift keinen nennt. Der Bußgeldrahmen bis 1.000 € aus § 146 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GewO gehört zur unterlassenen Gewerbeanzeige und gilt für den Fragebogen nicht.

Reicht die Gewerbeanmeldung, oder muss der Fragebogen zusätzlich kommen?

Es sind zwei Vorgänge bei zwei Stellen. Die Gewerbeanzeige ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs beim Gewerbeamt zu erstatten. Der Fragebogen geht an das zuständige Finanzamt, innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 4 AO). Nach § 14 Abs. 8 Nr. 13 GewO erhalten die Finanzämter zwar Daten aus der Gewerbeanzeige, ausdrücklich aber „unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung“.

Übermittelt AntragsWerk den Fragebogen für mich?

Nein. Für diesen Vorgang ist die Einreichung nicht buchbar, und wir berechnen dafür auch nichts. Die Übermittlung setzt einen ELSTER-Zugang des Steuerpflichtigen voraus, und die Abgabe an Ihrer Stelle streift die Hilfeleistung in Steuersachen, die § 5 StBerG den dort genannten Berufsgruppen vorbehält. Sie bekommen von uns den kostenlosen Fahrplan mit Frist und Unterlagenliste sowie im kostenpflichtigen Vorgang das ausgefüllte Formular.

Gilt die Pflicht auch bei freiberuflicher Tätigkeit?

§ 138 Abs. 1 AO nennt neben der Betriebseröffnung ausdrücklich auch die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit; die Mitteilung geht dann unmittelbar an das zuständige Finanzamt. Ob Ihre konkrete Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, beantworten wir nicht: Das ist eine Bewertung Ihres Einzelfalls und gehört zur Steuerberatung, zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt. Auch das Finanzamt erteilt zu seinen Verfahren Auskunft.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist nach § 138 Abs. 1b AO elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, und zwar innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO). Die Frist läuft ab der Eröffnung, nicht ab einem Anschreiben.

Die Übermittlung kostet nichts. Die Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt ist ein eigener Vorgang: 20 € bis 65 €, von der Gemeinde durch Satzung festgesetzt, fällig gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 S. 1 GewO).

§ 138 AO sieht keine feste Geldbuße vor; das Finanzamt kann die Abgabe erzwingen. AntragsWerk führt den Vorgang im kostenlosen Fahrplan und überwacht die Frist, übermittelt den Fragebogen aber nicht: Das setzt Ihren ELSTER-Zugang voraus und streift § 5 StBerG.

Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

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