Gewerbe anmelden: Zeitpunkt, Kosten und was die Anzeige nach § 14 GewO auslöst
Gewerbe · 7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · AntragsWerk RedaktionDer Termin für die Gewerbeanzeige ist ungewöhnlich: Es gibt keine Tagesfrist. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs. Wer auf eine Zwei-Wochen-Regel wartet, wie sie das Melderecht für die Wohnung kennt (§ 17 Abs. 1 BMG), wartet auf etwas, das es an dieser Stelle nicht gibt. Dieser Beitrag sammelt, was belegbar ist: Zeitpunkt, Gebührenspanne, Unterlagen und Bußgeldrahmen. Und er nennt zuerst den Weg, auf dem Sie das ohne unser Entgelt erledigen.
Der Zeitpunkt: gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde. „Gleichzeitig“ ist keine Frist im üblichen Sinn: Es gibt keinen Vorlauf, den Sie einhalten müssten, und keine Nachfrist, auf die Sie sich berufen könnten. Der Tag, an dem der Betrieb anfängt, ist auch der Tag der Anzeige.
Dasselbe Satzbauprinzip gilt für die spätere Änderung: Verlegung des Betriebs, Wechsel des Gegenstands und Aufgabe des Betriebs sind ebenfalls anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO). Auch dort steht kein Tageswert, sondern die Kopplung an das Ereignis.
Welches Datum in Ihrem Fall der Betriebsbeginn ist, sagt Ihnen keine Software. Das ist eine Frage Ihres Sachverhalts, und sie gehört zu den Fragen, die wir bewusst nicht beantworten.
Sie können die Gewerbeanzeige jederzeit selbst beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde erstatten. Dort erhalten Sie den bundeseinheitlichen Vordruck GewA 1, dort erfahren Sie die Gebühr, die in Ihrer Gemeinde gilt, und dort wird die Anzeige entgegengenommen.
Auf diesem Weg entstehen Ihnen ausschließlich die amtlichen Gebühren. AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde; es besteht keine Verbindung zu einer staatlichen Stelle.
- Fällig gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs
- Keine Tagesfrist, kein Vorlauf, keine Nachfrist
- Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde
- Unterlassen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO)
- Fällig binnen eines Monats nach Eröffnung des Betriebs
- Elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln
- Eine feste Geldbuße sieht § 138 AO nicht vor
- Das Finanzamt kann die Abgabe erzwingen
Was die Anzeige kostet
Für die Gewerbeanmeldung liegt die amtliche Gebühr üblicherweise zwischen 20,00 € und 65,00 €. Diese Spanne ist kein Ungefähr aus Bequemlichkeit, sondern die genaueste Angabe, die bundesweit möglich ist: Das Gewerbeamt ist kommunal, und die Gebühr setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Eine einzelne Zahl wäre für die Mehrzahl der Leser schlicht falsch. Maßgeblich ist die Auskunft der Stelle, bei der Sie anzeigen.
| Vorgang | Rechtsgrundlage | Amtliche Gebühr | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Gewerbe anmelden (GewA 1) | § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO | 20,00 € bis 65,00 € | Die Gemeinde setzt die Gebühr durch Satzung fest. |
| Gewerbe ummelden (GewA 2) | § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO | 15,00 € bis 50,00 € | Verlegung des Betriebs oder Änderung des Gegenstands. |
| Gewerbe abmelden (GewA 3) | § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO | 0,00 € bis 30,00 € | Viele Gemeinden erheben für die Abmeldung keine Gebühr. |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | § 138 Abs. 1b AO | keine Gebühr | Die Übermittlung an das Finanzamt kostet nichts. |
Diese Beträge sind amtliche Gebühren. Sie werden unmittelbar an die zuständige Stelle gezahlt und sind in keinem Entgelt eines privaten Dienstleisters enthalten, auch nicht in unserem.
Welche Unterlagen die Anzeige verlangt
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefüllte Gewerbeanzeige (Vordruck GewA 1)
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben zusätzlich die Erlaubnis
An der dritten Zeile hängen die meisten Rückfragen, und genau dort endet, was ein Formulardienst leisten darf. Ob ein Gewerbe erlaubnispflichtig ist, ist eine Bewertung des Einzelfalls. Dieser Beitrag beantwortet sie nicht, und die Anwendung von AntragsWerk beantwortet sie ebenfalls nicht.
Der Satz, den Sie in der Anwendung an dieser Stelle lesen, steht auch hier: Das ist eine Frage des Einzelfalls, die wir nicht beantworten dürfen. Wir bereiten Formulare vor und übermitteln sie; eine rechtliche Bewertung gehört zu einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Steuerberatung. Die zuständige Stelle erteilt zu ihren eigenen Verfahren ebenfalls Auskunft.
Was passiert, wenn die Anzeige ausbleibt
Wer die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO). Die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 3 GewO). Das ist der gesetzliche Rahmen und keine Vorhersage: Ob überhaupt und in welcher Höhe eine Geldbuße festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Stelle.
- Der Betrieb läuft, die Anzeige ist nicht erstattet. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt sie gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs; das Unterlassen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO).
- Der Betriebsbeginn steht fest, die Anzeige ist vorbereitet. Vordruck GewA 1, Ausweisdokument und gegebenenfalls die Erlaubnis liegen bereit. Erstattet wird am Tag des Betriebsbeginns.
- Die Anzeige ist erstattet. Halten Sie fest, wann und bei welcher Stelle Sie sie erstattet haben. Diese Notiz ist Ihr eigener Nachweis.
Eine unterbliebene Anzeige lässt sich nachholen. Ungeschehen wird sie dadurch nicht, und wie die zuständige Stelle den Fall behandelt, sagen wir nicht voraus. Wer den Termin bereits verpasst hat, gewinnt jedenfalls nichts dadurch, ihn weiter verstreichen zu lassen.
Was der Betriebsbeginn außerdem auslöst
Neben der Anzeige beim Gewerbeamt steht eine zweite Pflicht mit eigenem Adressaten: Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist binnen eines Monats nach Eröffnung des Betriebs elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO). Eine feste Geldbuße sieht die Vorschrift dafür nicht vor; das Finanzamt kann die Abgabe jedoch erzwingen.
- Tag 0 Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt Gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Gebühr üblicherweise 20,00 € bis 65,00 €, festgesetzt durch die Satzung der Gemeinde.
- 1 Monat Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Binnen eines Monats nach Eröffnung, elektronisch an das zuständige Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO).
- später Verlegung, Änderung, Aufgabe Jede dieser Änderungen ist erneut anzuzeigen, wieder gleichzeitig mit dem Ereignis (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO).
Für den Fragebogen brauchen Sie Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer, Angaben zum voraussichtlichen Gewinn und Umsatz, Ihre Bankverbindung und einen ELSTER-Zugang für die elektronische Übermittlung.
Selbst erledigen oder erledigen lassen
Der kostenlose Weg steht oben und gilt weiter: Gewerbeamt der Gemeinde, Vordruck GewA 1, amtliche Gebühr. Wer diesen Weg geht, braucht uns nicht. Was AntragsWerk anbietet, ist Vorbereitung und Übermittlung, und der Preis dafür ist von der Gebühr getrennt.
Der Fahrplan kostet nichts: Zu jedem Vorgang nennt er die zuständige Stelle, den Zeitpunkt, die Unterlagen und die Gebührenspanne. Das ausgefüllte Formular zu einem Vorgang kostet 29 €, ab zwei Vorgängen greift das Paket zu 59 €. Die Einreichung als Bote kommt mit 30 € je Vorgang hinzu. Alle genannten Preise sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer. Die amtliche Gebühr ist darin nicht enthalten und unmittelbar an die zuständige Stelle zu zahlen.
Wir übermitteln Ihre Erklärung als Bote. Die Erklärung bleibt Ihre eigene; wir geben sie nicht für Sie ab. Eingereicht wird ausschließlich auf digitalem Weg.
Was wir nicht anbieten, steht ebenso deutlich: Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung reichen wir nicht ein. Er setzt den ELSTER-Zugang des Steuerpflichtigen voraus, und an seiner Stelle zu übermitteln streift die Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG). Vier der zehn Vorgänge im Katalog sind aus vergleichbaren Gründen nicht als Erledigung buchbar. Sie bleiben im Fahrplan: Sie bekommen Zeitpunkt, Unterlagen und das ausgefüllte Formular und legen es selbst vor.
Weil § 14 GewO keine Tagesfrist kennt, erinnert die Anwendung am Tag des Betriebsbeginns sowie drei und sieben Tage danach. Das sind Erinnerungen unserer Software an einen bereits eingetretenen Termin und ausdrücklich keine gesetzliche Nachfrist.
Zu den Daten: Wir speichern keine Ausweisdaten und keine Ausweisscans. Sie tragen Ihre Angaben ein, wir füllen daraus das Formular, den Ausweis legen Sie selbst vor. Vorgangsdaten werden 180 Tage nach Abschluss gelöscht; Rechnungsdaten unterliegen der steuerlichen Aufbewahrung und werden getrennt geführt.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs. Eine Tagesfrist nennt die Vorschrift nicht, weder als Vorlauf noch als Nachfrist. Der Tag des Betriebsbeginns ist damit auch der Tag der Anzeige beim Gewerbeamt der Gemeinde.
Was kostet die Gewerbeanmeldung?
Die amtliche Gebühr liegt üblicherweise zwischen 20,00 € und 65,00 €. Eine genauere bundesweite Angabe gibt es nicht, weil die Gemeinde die Gebühr durch Satzung festsetzt; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle. Für die Ummeldung liegt die Spanne üblicherweise zwischen 15,00 € und 50,00 €, für die Abmeldung zwischen 0,00 € und 30,00 €, wobei viele Gemeinden für die Abmeldung keine Gebühr erheben.
Was droht, wenn ich das Gewerbe zu spät anmelde?
Wer die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO). Die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 3 GewO). Das ist der gesetzliche Rahmen; ob und in welcher Höhe eine Geldbuße festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Stelle.
Brauche ich für mein Gewerbe eine Erlaubnis?
Das ist eine Frage des Einzelfalls, die wir nicht beantworten dürfen. Wir bereiten Formulare vor und übermitteln sie; eine rechtliche Bewertung gehört zu einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Steuerberatung. Die zuständige Stelle erteilt zu ihren eigenen Verfahren ebenfalls Auskunft. Sicher ist nur: Ist ein Gewerbe erlaubnispflichtig, gehört die Erlaubnis zu den Unterlagen der Anzeige.
Reicht die Gewerbeanzeige aus, oder muss ich noch etwas erledigen?
Aus der Eröffnung des Betriebs folgt zusätzlich der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: binnen eines Monats nach Eröffnung, elektronisch an das zuständige Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO). Welche weiteren Pflichten Ihr Fall auslöst, hängt vom Einzelfall ab und ist mit der zuständigen Stelle oder der Steuerberatung zu klären.
Das Wichtigste in Kürze
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO koppelt die Anzeige an das Ereignis, nicht an einen Kalendertag: Sie ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs zu erstatten, beim Gewerbeamt der Gemeinde. Die amtliche Gebühr liegt üblicherweise zwischen 20,00 € und 65,00 €, festgesetzt durch die Satzung der Gemeinde. Wer die Anzeige unterlässt, handelt ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen reicht bis 1.000 € (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO).
Zwei Fragen bleiben offen, und das ist Absicht: Ob Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, bewertet niemand hier, und wie lange eine Behörde für einen Vorgang braucht, sagt hier niemand voraus. Beides ist Sache der zuständigen Stelle oder einer rechtlichen Beratung. Alles Übrige können Sie ohne unser Entgelt selbst erledigen: Gewerbeamt der Gemeinde, Vordruck GewA 1, amtliche Gebühr.
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.