Wohnungsgeberbestätigung: wer sie ausstellt und was darin stehen muss
Umzug · 7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · AntragsWerk RedaktionDie Kartons sind ausgepackt, der Termin bei der Meldebehörde steht, und dann fehlt ein Blatt Papier: die Wohnungsgeberbestätigung. Sie gehört zu den Unterlagen der Anmeldung, und ausstellen können Sie sie nicht selbst. § 19 BMG legt diese Pflicht dem Wohnungsgeber auf und bindet sie an dieselbe Frist, die auch für Ihre Anmeldung gilt. Dieser Beitrag zeigt, wer sie ausstellen darf, welche vier Angaben das Gesetz verlangt und was Sie tun, wenn sie nicht kommt.
- Wer sie ausstellt: der Wohnungsgeber, nicht die Gemeinde
- Was darin stehen muss: die vier Angaben des § 19 Abs. 3 BMG
- Die Frist: dieselben zwei Wochen wie für die Anmeldung
- Wenn die Bestätigung ausbleibt
- Der amtliche Weg: was Sie ohne fremde Hilfe erledigen können
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Wer sie ausstellt: der Wohnungsgeber, nicht die Gemeinde
§ 19 Abs. 1 Satz 1 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der Anmeldung mitzuwirken. Er oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Einzug zu bestätigen, und zwar schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Satz 5 desselben Absatzes zieht die Grenze: Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Eine selbst geschriebene Erklärung der einziehenden Person ist damit keine Wohnungsgeberbestätigung, und auch die Meldebehörde stellt sie nicht aus.
Die Pflicht läuft in beide Richtungen. Sie selbst haben dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die er für die Bestätigung braucht (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG). Und er darf sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass Sie sich tatsächlich angemeldet haben (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG).
Das Gesetz sieht diesen Fall ausdrücklich vor: Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, gehört zusätzlich der Name des Eigentümers in die Bestätigung (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
Wer in einer bestimmten Konstellation Wohnungsgeber ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die beantworten wir nicht. Auskunft zu ihrem eigenen Verfahren erteilt die Meldebehörde, eine rechtliche Bewertung gehört zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Auch der elektronische Weg steht im Gesetz: Bestätigt der Wohnungsgeber gegenüber der Meldebehörde elektronisch, erhält er dafür ein Zuordnungsmerkmal (§ 19 Abs. 4 BMG). Ob Ihre Gemeinde diesen Weg anbietet, sagen wir bewusst nicht. Der Ausbaustand ist örtlich verschieden und ändert sich laufend; verlässlich ist allein die Auskunft der zuständigen Stelle.
Was darin stehen muss: die vier Angaben des § 19 Abs. 3 BMG
Der Inhalt ist nicht Geschmackssache. § 19 Abs. 3 BMG zählt auf, welche Daten die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält.
| Angabe | Was das Gesetz verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wohnungsgeber | Name und Anschrift des Wohnungsgebers; ist er nicht Eigentümer, zusätzlich der Name des Eigentümers | § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG |
| Einzugsdatum | Der Tag, an dem die Wohnung bezogen wurde | § 19 Abs. 3 Nr. 2 BMG |
| Anschrift der Wohnung | Die Anschrift der bezogenen Wohnung | § 19 Abs. 3 Nr. 3 BMG |
| Meldepflichtige Personen | Die Namen der meldepflichtigen Personen | § 19 Abs. 3 Nr. 4 BMG |
Das ist die vollständige Aufzählung des Absatzes. Weitere Angaben verlangt § 19 Abs. 3 BMG nicht: keine Miethöhe, keine Vertragsnummer, keine Ausweisnummer. Wer ein Formular in der Hand hält, das mehr abfragt, sollte wissen, dass die zusätzlichen Felder nicht aus dieser Vorschrift kommen.
Die Bestätigung ist eine von drei Unterlagen, die bei der Anmeldung zusammenkommen: Personalausweis oder Reisepass, die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG und das ausgefüllte Meldeformular. Zuständig ist die Meldebehörde der neuen Gemeinde. Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei.
Die Frist: dieselben zwei Wochen wie für die Anmeldung
§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG nennt keine eigene Frist, sondern verweist auf die Frist des § 17 Abs. 1 BMG. Dort steht: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Innerhalb dieser zwei Wochen ist also auch die Bestätigung zu erteilen.
- Einzug Die Frist beginnt Maßgeblich ist der Tag, an dem Sie die Wohnung beziehen. Derselbe Tag steht später als Einzugsdatum in der Bestätigung (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BMG).
- sofort Bestätigung anfordern Der Wohnungsgeber braucht dafür Ihre Auskünfte (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG). Je früher er sie hat, desto mehr von den vierzehn Tagen bleiben Ihnen.
- Tag 14 Frist für Anmeldung und Bestätigung Zwei Wochen nach dem Einzug endet die Frist des § 17 Abs. 1 BMG. Sie gilt über den Verweis in § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG auch für die Bestätigung.
- danach Die versäumte Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG).
Der Bußgeldrahmen von bis zu 1.000 € hängt an der versäumten Anmeldung, nicht an der Bestätigung. Zu einer Geldbuße gegen den Wohnungsgeber selbst nennen wir hier keine Zahl: Wir führen dafür keinen belegten Betrag, und eine geschätzte Zahl in einem Text über Bußgelder wäre schlimmer als gar keine.
Praktisch heißt das: Die vierzehn Tage sind Ihre Frist, aber ein Teil davon liegt in fremder Hand. Wer erst am zwölften Tag beim Wohnungsgeber anfragt, hat die Frist rechnerisch noch nicht verpasst und wird sie trotzdem oft reißen.
Wenn die Bestätigung ausbleibt
Für diesen Fall hat das Gesetz einen eigenen Absatz. § 19 Abs. 2 BMG: Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung, oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
Zwei Dinge stehen darin, die leicht überlesen werden. Erstens erfasst der Absatz nicht nur die Verweigerung, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass die Bestätigung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig ankommt. Zweitens richtet sich die Mitteilungspflicht an Sie, nicht an den Wohnungsgeber.
§ 19 Abs. 2 BMG sagt „unverzüglich“ und nennt keine Zahl von Tagen. Wir rechnen daraus auch keine: Eine erfundene Tagesfrist würde eine Pflicht schärfer aussehen lassen, als das Gesetz sie fasst.
Was daraus folgt, ist trotzdem eindeutig: nicht abwarten, sondern die Meldebehörde informieren, sobald absehbar ist, dass die Bestätigung nicht rechtzeitig kommt.
Und eine Grenze, die § 19 BMG in Absatz 6 ausdrücklich zieht: Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch diesen weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Die Bestätigung dokumentiert einen Einzug, sie ersetzt ihn nicht.
Der amtliche Weg: was Sie ohne fremde Hilfe erledigen können
Der vollständige Weg besteht aus vier Schritten und kostet Sie nichts außer Zeit.
- Bestätigung beim Wohnungsgeber anfordern Nennen Sie ihm die vier Angaben aus § 19 Abs. 3 BMG und liefern Sie die Auskünfte, die er dafür braucht (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG).
- Unterlagen zusammenstellen Personalausweis oder Reisepass, die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG und das ausgefüllte Meldeformular.
- Bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde anmelden Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei.
- Bleibt die Bestätigung aus: der Meldebehörde mitteilen Unverzüglich, sobald absehbar ist, dass sie nicht rechtzeitig kommt (§ 19 Abs. 2 BMG).
Zur Gebühr noch ein Wort, weil danach oft gesucht wird: Für die Anmeldung selbst fällt keine an. Wo bei anderen Vorgängen eine amtliche Gebühr entsteht, setzt sie die Gemeinde durch Satzung fest. Deshalb nennen wir solche Beträge grundsätzlich als Spanne und nie als eine einzelne Zahl: Eine Zahl, die für Köln stimmt, wäre für Kiel falsch. § 19 BMG selbst enthält keine Gebührenregelung für die Bestätigung; sie ist eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.
Erst danach kommt unsere Leistung ins Spiel. AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde; es besteht keine Verbindung zu einer staatlichen Stelle. Der Fahrplan mit Frist, zuständiger Stelle, Unterlagenliste und Gebührenspanne ist bei uns kostenlos und steht ohne Anmeldung bereit. Geld kostet erst das aus Ihren Angaben ausgefüllte Formular samt Fristerinnerung: 29 € für einen Vorgang, 59 € ab zwei Vorgängen.
Die Anmeldung der Wohnung reichen wir ausdrücklich nicht für Sie ein. Die Meldebehörde stellt dabei die Identität fest, und das verlangt in den meisten Gemeinden persönliches Erscheinen. Wir liefern das ausgefüllte Formular, vorlegen müssen Sie es selbst. Wo wir einreichen, tun wir es als Bote: Die Erklärung bleibt Ihre eigene, wir geben sie nicht für Sie ab. Unser Preis ist ein Entgelt für Vorbereitung und Übermittlung; eine amtliche Gebühr ist darin nicht enthalten und wird unmittelbar an die zuständige Stelle gezahlt.
Was wir nicht speichern, gehört zur selben Auskunft: keine Ausweisdaten, keine Ausweisscans, keine Kopien Ihrer Unterlagen. Sie tragen Ihre Angaben ein, wir füllen daraus das Formular, und den Ausweis legen Sie selbst vor. Den kostenlosen Fahrplan finden Sie in der App von AntragsWerk.
Häufige Fragen
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. § 19 Abs. 1 Satz 1 BMG verpflichtet ihn zur Mitwirkung bei der Anmeldung, Satz 2 verlangt die Bestätigung des Einzugs schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde auch elektronisch. Nach Satz 5 darf sie nur vom Wohnungsgeber oder seiner beauftragten Person ausgestellt werden. Eine selbst verfasste Erklärung der einziehenden Person genügt deshalb nicht, und die Meldebehörde stellt die Bestätigung nicht aus.
Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
§ 19 Abs. 3 BMG zählt vier Angaben auf: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers (Nr. 1), das Einzugsdatum (Nr. 2), die Anschrift der Wohnung (Nr. 3) und die Namen der meldepflichtigen Personen (Nr. 4). Weitere Angaben verlangt die Vorschrift nicht.
Bis wann muss der Wohnungsgeber die Bestätigung ausstellen?
Innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 BMG, auf die § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verweist: zwei Wochen nach dem Einzug. Es ist dieselbe Frist, in der Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden haben, keine zusätzliche.
Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
§ 19 Abs. 2 BMG regelt genau diesen Fall: Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, hat sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht trifft also Sie. Eine Tagesfrist nennt das Gesetz dafür nicht, und wir rechnen aus „unverzüglich“ auch keine aus; warten Sie aber nicht ab, sondern melden Sie es, sobald absehbar ist, dass die Bestätigung ausbleibt.
Was kostet die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist gebührenfrei. Zur Bestätigung selbst enthält § 19 BMG keine Gebührenregelung; sie ist eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers gegenüber der meldepflichtigen Person. Einen Betrag nennen wir dafür nicht, weil wir keinen belegten führen. Amtliche Gebühren anderer Vorgänge setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; wir geben sie nur als Spanne an.
Das Wichtigste in Kürze
Die Wohnungsgeberbestätigung stellt der Wohnungsgeber aus, nicht die Meldebehörde und nicht Sie selbst (§ 19 Abs. 1 BMG). Hinein gehören vier Angaben: Wohnungsgeber und gegebenenfalls Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG). Die Frist ist keine eigene, sondern die der Anmeldung: zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG).
Bleibt die Bestätigung aus, ist das kein Grund zu warten: Sie teilen es der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Abs. 2 BMG). Eine Tagesfrist steht dort nicht. Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei, zuständig ist die Meldebehörde der neuen Gemeinde, und wer sich nicht fristgerecht anmeldet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BMG).
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.