Kleinunternehmerregelung: die Entscheidung im Fragebogen
Gewerbe · 26. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · AntragsWerk24 RedaktionIm Fragebogen zur steuerlichen Erfassung steht ein Feld, das über die nächsten fünf Jahre entscheidet: die Kleinunternehmerregelung. Sie ist kein Formular-Detail, sondern eine Wahl zwischen zwei Steuerregimen, und ein Verzicht darauf lässt sich nicht im nächsten Jahr zurücknehmen. Dieser Beitrag erklärt die beiden Grenzen des § 19 UStG, was sich mit der Entscheidung an Pflichten ändert und wann der Verzicht trotzdem der richtige Weg ist.
Zwei Grenzen, und sie wirken verschieden
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG knüpft die Steuerbefreiung an zwei Zahlen: Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten.
Der Unterschied im Wortlaut ist der Kern. Die erste Grenze blickt zurück und steht am 1. Januar fest. Die zweite blickt auf das laufende Jahr: Die Befreiung gilt, solange sie nicht überschritten wird. Wer im November die 100.000 Euro reißt, kann sich für den überschreitenden Umsatz nicht mehr auf § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG berufen.
Der Wortlaut sagt heute: Der Umsatz „ist steuerfrei“. Früher wurde die Steuer lediglich nicht erhoben. Das ist keine Wortklauberei, sondern die Brücke zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, der den Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze ausschließt.
Was in den Gesamtumsatz zählt, sagt § 19 Abs. 2 UStG: die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz. Wer im Gründungsjahr seinen alten Firmenwagen verkauft, treibt seinen Gesamtumsatz damit nicht nach oben.
Was sich mit der Entscheidung ändert
- Keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen
- Kein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG)
- Keine Voranmeldungen: § 18 Abs. 1 bis 4 UStG findet keine Anwendung
- Rechnungen nach § 34a UStDV mit sechs Angaben
- Umsatzsteuer auf jeder Rechnung
- Vorsteuerabzug möglich
- Voranmeldungen und Jahreserklärung
- Bindung für mindestens fünf Kalenderjahre
Der Wegfall der Erklärungspflichten ist ausdrücklich geregelt: § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bestimmt, dass unter anderem die Vorschriften über die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG keine Anwendung finden. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO und § 18 Abs. 4a UStG bleiben davon unberührt.
Auf der Rechnung ändert sich mehr als der ausgewiesene Betrag. § 34a UStDV verlangt für Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze sechs Angaben, darunter das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Und der letzte Satz der Vorschrift ist ein praktischer Vorteil: Eine solche Rechnung kann abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.
Der Verzicht bindet fünf Jahre
Die Entscheidung im Fragebogen ist nicht die letzte Gelegenheit, aber die Rücknahme ist teuer. § 19 Abs. 3 UStG regelt drei Punkte:
- Erklären Gegenüber dem Finanzamt, bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Für 2026 also bis Ende Februar 2028.
- Unwiderruflich Die Erklärung selbst kann nicht zurückgenommen werden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG).
- Wirksam ab Beginn des Zeitraums Der Verzicht wirkt von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll (Satz 2).
- Fünf Kalenderjahre gebunden Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre (Satz 3). Danach ist ein Widerruf mit Wirkung ab Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres möglich (Satz 4).
Fünf Jahre sind länger, als die meisten Gründungsrechnungen reichen. Wer wegen einer einmaligen Investition verzichtet, bleibt auch dann in der Regelbesteuerung, wenn der Umsatz danach klein bleibt.
Wo die Entscheidung im Ablauf steht
Die Reihenfolge einer Gründung ist gesetzlich vorgegeben und sortiert auch diese Frage ein. Die Gewerbeanzeige ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs zu erstatten. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist nach § 138 Abs. 1b AO binnen eines Monats nach Eröffnung elektronisch zu übermitteln.
- Tag 0 Betrieb beginnt Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt, gleichzeitig mit dem Beginn (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).
- binnen 1 Monat Fragebogen ans Finanzamt Elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO). Hier steht die Frage nach § 19 UStG.
- bis Ende Februar des übernächsten Jahres Verzicht noch möglich § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG. Danach bindet er fünf Kalenderjahre.
Was in den Fragebogen gehört und was die Fristversäumnis auslöst, steht in Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: ein Monat Frist. Die Gewerbeanzeige selbst behandelt Gewerbe anmelden nach § 14 GewO; der Gesamtplan einer Gründung steht in Gründung: die Fristen im Überblick.
AntragsWerk24 übermittelt als Bote, was Sie erklärt haben, und erklärt nicht selbst. Welche steuerliche Wahl für Ihren Betrieb richtig ist, beantwortet das Produkt deshalb nicht: Eine Einzelfallbewertung dazu ist nach § 5 StBerG den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Was AntragsWerk24 leistet, ist der Fahrplan mit beiden Terminen und die Erinnerung daran, bevor sie ablaufen.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Grenzen der Kleinunternehmerregelung?
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Die erste Grenze steht zu Jahresbeginn fest, die zweite wirkt während des laufenden Jahres.
Darf ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG stellt die Umsätze steuerfrei, und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG schließt den Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze aus. Das ist der wesentliche Nachteil der Regelung, vor allem bei hohen Anfangsinvestitionen.
Wie lange bin ich an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden?
Mindestens fünf Kalenderjahre. § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG bindet den Unternehmer für diesen Zeitraum; die Verzichtserklärung selbst ist nach Satz 1 unwiderruflich. Nach Ablauf der fünf Jahre kann der Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
In der Regel nicht. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bestimmt, dass die Vorschriften über die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG keine Anwendung finden. Unberührt bleiben § 149 Abs. 1 Satz 2 AO und § 18 Abs. 4a UStG.
Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?
§ 34a UStDV verlangt sechs Angaben, darunter Name und Anschrift beider Seiten, die Steuernummer oder eine Umsatzsteuer- beziehungsweise Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.
Das Wichtigste in Kürze
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG gilt, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Umsätze sind dann steuerfrei; im Gegenzug entfällt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug.
Der Verzicht ist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich, unwiderruflich und bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Er lohnt sich vor allem bei hohen Anfangsinvestitionen und bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden.
Die Frage steht im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der nach § 138 Abs. 1b AO binnen eines Monats nach Eröffnung elektronisch zu übermitteln ist. Die Gewerbeanzeige läuft daneben und ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs zu erstatten.
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.