Rundfunkbeitrag nach dem Umzug ummelden
Die neue Wohnung ist dem Beitragsservice zu melden: § 8 Abs. 1 RBStV verlangt die Anzeige „unverzüglich“ – ohne Tagesfrist, aber auch ohne Grund zu warten, denn die Beitragspflicht läuft ab dem Innehaben der Wohnung (§ 7 Abs. 1 RBStV), nicht ab Ihrer Anzeige.
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Ummeldung vorbereitenNennt den kostenlosen amtlichen Weg samt Gebühr · Server in Deutschland · DSGVO-konform
So geht es
- Umzugsdaten übernehmenNeue Anschrift und Einzugsdatum kommen aus dem Umzugsvorgang – keine doppelte Erfassung.
- Adressat und Fristtext erhaltenDer kostenlose Fahrplan nennt die zuständige Landesrundfunkanstalt, die benötigten Angaben und den ehrlichen Fristtext: „unverzüglich“, ohne ausgedachte Tageszahl.
- Anzeige erledigenDie Anzeige selbst kostet nichts – eine Gebühr wird dafür nicht erhoben. AntragsWerk bereitet sie vor und dokumentiert sie am Vorgang.
- Vom selben Fahrplan abhakenWohnung (§ 17 BMG) und Auto bleiben als eigene Vorgänge mit eigenen Adressaten sichtbar – zwei Stellen, ein Stand.
Warum „unverzüglich“ keine Tagesfrist ist
§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV nennt keine Zahl; unverzüglich definiert das Gesetz als „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wer woanders eine feste Tages- oder Wochenfrist liest, liest keine Angabe aus dieser Vorschrift.
Warum Warten trotzdem nichts spart
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie die Wohnung erstmals innehaben (§ 7 Abs. 1 RBStV) – nicht mit Ihrer Anzeige. Sie endet umgekehrt erst, wenn das Innehaben endet UND es angezeigt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Die Anzeige selbst ist kostenlos.
Häufige Fragen
Wie viele Tage habe ich für die Ummeldung?
Keine feste Zahl: § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV verlangt die Anzeige unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Tagesfrist steht dort nicht.
Reicht die Ummeldung beim Bürgeramt?
Das sind zwei Vorgänge mit zwei Adressaten: die Wohnungsanmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG an die Meldebehörde, die Beitragsanzeige nach § 8 RBStV an die Landesrundfunkanstalt.
Was kostet die Ummeldung?
Die Anzeige selbst kostet nichts. Davon zu trennen ist der Rundfunkbeitrag, der für jede Wohnung von deren Inhaber zu entrichten ist (§ 2 Abs. 1 RBStV).
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AntragsWerk dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Landesrundfunkanstalt.