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Wohnung nach dem Umzug anmelden

Nach dem Einzug bleiben zwei Wochen für die Anmeldung der Wohnung (§ 17 Abs. 1 BMG). AntragsWerk füllt die Anmeldung aus Ihren einmal erfassten Angaben, führt durch die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG und wacht über die Frist.

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So geht es

  1. Umzugsdaten erfassenEinzugsdatum, alte und neue Anschrift: einmal erfassen, für alle Meldungen des Umzugs wiederverwenden.
  2. Unterlagen zusammenstellenDie App führt durch die Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG): wer sie ausstellt, was darin stehen muss, wann sie fällig ist.
  3. Anmeldung erledigenDas ausgefüllte Formular geht an die zuständige Meldestelle; auf Wunsch reicht AntragsWerk als Bote ein und dokumentiert die Einreichung.
  4. Folgemeldungen abhakenRundfunkbeitrag (§ 8 RBStV), Auto ummelden und weitere Stellen: Der Fahrplan hängt alle Fristen an denselben Umzug.

Was droht, wenn die Frist verstreicht?

Wer die Anmeldung versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG). Praktisch wichtiger: Ohne Anmeldung fehlt die Meldebescheinigung – für Kfz-Zulassung, Kitaplatz und Bank legitimieren Sie sich sonst nirgends.

Die Wohnungsgeberbestätigung ist Pflichtmitglied

Ohne die Bestätigung des Vermieters nach § 19 BMG nimmt die Meldestelle die Anmeldung nicht an. Der Vermieter muss sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen; die App erzeugt die Anforderung dafür gleich mit.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist?

Mit dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG), nicht mit dem Mietvertragsbeginn und nicht mit dem ersten Karton.

Was kostet die Anmeldung?

Die Anmeldung beim Bürgeramt ist in der Regel kostenlos; manche Stellen erheben kleine Gebühren. AntragsWerk nennt die voraussichtliche Gebühr der zuständigen Stelle vorab.

Kann mich jemand anders anmelden?

Ja, mit Vollmacht. AntragsWerk erstellt sie im Vorgang und reicht auf Wunsch als Bote in Ihrem Namen ein.

29 € pro Vorgang

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AntragsWerk dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.