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Abmeldung beim Umzug ins Ausland: Frist bei der Meldebehörde

Umzug · 28. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · AntragsWerk24 Redaktion

Wer Deutschland verlässt, hat am alten Wohnort mehr zu tun als am neuen: Eine Anmeldung gibt es nicht, dafür aber genau eine Meldepflicht, die Abmeldung der Wohnung. § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG gibt dafür zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens möglich ist sie eine Woche vorher. Dieser Beitrag klärt, bei welcher Meldebehörde Sie die Abmeldung erklären, welche Unterlagen sie braucht, was sie kostet und was beim Wegzug ins Ausland noch ansteht.

Was § 17 Abs. 2 BMG beim Auszug ins Ausland verlangt

Der Wortlaut ist kurz: „Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden“ (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG). Beim Wegzug ins Ausland treffen beide Bedingungen zusammen: Sie ziehen aus, und Sie beziehen keine neue Wohnung im Inland.

Anders beim Umzug innerhalb Deutschlands: Dort ersetzt die Anmeldung am neuen Ort die Abmeldung am alten. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde an (§ 17 Abs. 1 BMG). Frist und Unterlagen dazu stehen im Beitrag zur Anmeldung der Wohnung nach § 17 Abs. 1 BMG.

Der Merksatz

Nicht der Auszug allein löst die Abmeldung aus, sondern das Fehlen einer neuen Wohnung im Inland.

Beim Auszug ins Ausland ist beides gegeben: Die Abmeldung ist Pflicht, keine Empfehlung.

Wer abmelden muss und bei welcher Meldebehörde

Die Abmeldung erklärt jede meldepflichtige Person für sich selbst. Zuständig ist die Meldebehörde der bisherigen Gemeinde, also die Stelle, bei der Sie zuletzt gemeldet waren. Eine neue Gemeinde gibt es nicht, weil Sie keine Wohnung im Inland beziehen.

Für zwei Gruppen erklärt jemand anderes: Für Personen unter 16 Jahren obliegt die Abmeldung denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BMG). Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt sie ihm (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BMG).

Die Unterlagen sind überschaubar:

Die Abmeldung selbst ist gebührenfrei. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Meldebehörde, denn Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest. Ob eine Gemeinde eine schriftliche Abmeldung ohne Vorlage des Ausweises annimmt, ist örtlich verschieden; fragen Sie vorab nach, wenn Sie nicht persönlich erscheinen können.

Die Frist: eine Woche vorher, zwei Wochen danach

Das Zeitfenster hat zwei Ränder. Nach vorn: „Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG). Nach hinten begrenzen die zwei Wochen aus Satz 1.

Eine Woche vor dem Auszug öffnet das Fenster, zwei Wochen danach schließt es 1 Woche vorher möglich 2 Wochen danach fällig
Eine Woche vor dem Auszug öffnet das Fenster, zwei Wochen danach schließt es

Eine frühe Abmeldung datiert den Registereintrag nicht vor: „Die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG). Das Fenster dient Ihrer Planung, nicht der Datierung.

Die Abmeldung beim Wegzug ins Ausland in Eckpunkten
FrageAntwortFundstelle
Zuständige StelleMeldebehörde der bisherigen Gemeinde§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG
Fristzwei Wochen nach dem Auszug§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG
Frühestenseine Woche vor dem Auszug§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG
Registereintragzum Datum des Auszugs§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG
GebührkeineAuskunft der Gemeinde (Satzung)
SanktionGeldbuße bis 1.000 €§ 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BMG

Wer sich entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG). Die Geldbuße reicht in diesen Fällen bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 3 BMG). Ob und in welcher Höhe sie festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

Was beim Wegzug ins Ausland noch ansteht

Der Rundfunkbeitrag endet nicht von selbst. „Das Ende des Innehabens einer Wohnung … ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung)“ (§ 8 Abs. 2 RBStV). Eine Tagesfrist nennt der Staatsvertrag nicht. Teuer wird das Ausbleiben trotzdem: Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem das Ende angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 RBStV).

Die ehrliche Trennung von Pflicht und Sinnvollem:

Die Reihenfolge hilft: Erst die beiden Abmeldungen mit ihren gesetzlichen Ankern, dann die Stellen, die Sie aus eigenem Interesse informieren.

Praxisbeispiel: der Auslandsfahrplan in AntragsWerk24

Ein Beispiel mit Datum: Eine Familie zieht am 15. Oktober von Hamburg nach Zürich. Die Abmeldung ist frühestens am 8. Oktober möglich, eine Woche vor dem Auszug. Der letzte Fristtag ist der 29. Oktober, zwei Wochen danach. Der Registereintrag wird in jedem Fall zum 15. Oktober fortgeschrieben.

In AntragsWerk24 wählen Sie den Anlass „Umzug ins Ausland“ und tragen das Datum des Auszugs ein. Der Fahrplan nimmt die Abmeldung mit Zuständigkeit, Frist, Fristende, Unterlagen und Erinnerungsterminen auf und kostet nichts. Er führt bewusst keine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG: Wer ins Ausland zieht, bezieht keine Wohnung im Inland. Kostenpflichtig ist erst die Leistung „Fristenwächter mit Erinnerung“, die Sie an die Termine erinnert.

Die Einreichung als Bote wird für die Abmeldung nicht verkauft: Ob eine Gemeinde eine schriftliche Abmeldung ohne Vorlage des Ausweises annimmt, ist örtlich verschieden. AntragsWerk24 ist ein privates Unternehmen und keine Behörde; eine Verbindung zu einer staatlichen Stelle besteht nicht. Die Abmeldung können Sie jederzeit selbst bei Ihrer Meldebehörde erklären, ohne unser Entgelt.

Wer stattdessen innerhalb Deutschlands umzieht, findet die passende Strecke im Überblick über die Umzugsfristen bei den Behörden.

Häufige Fragen

Muss ich mich beim Umzug ins Ausland abmelden?

Ja. § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG verlangt die Abmeldung von jedem, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Beim Wegzug ins Ausland trifft beides zu; die Frist beträgt zwei Wochen nach dem Auszug.

Bei welcher Meldebehörde melde ich mich ab, wenn ich ins Ausland ziehe?

Bei der Meldebehörde der bisherigen Gemeinde, also dort, wo Sie zuletzt gemeldet waren. Eine neue Gemeinde gibt es nicht, weil Sie keine Wohnung im Inland beziehen.

Wie früh kann ich mich vor dem Auszug abmelden?

Frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG). Das Melderegister wird in jedem Fall zum Datum des Auszugs fortgeschrieben; eine frühere Erklärung ändert daran nichts.

Was passiert, wenn ich die Abmeldung beim Umzug ins Ausland vergesse?

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG); die Geldbuße reicht bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 3 BMG). Daneben läuft der Rundfunkbeitrag weiter, solange das Ende des Innehabens nicht angezeigt ist (§ 7 Abs. 2 RBStV).

Was kostet die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt?

Die Abmeldung selbst ist gebührenfrei. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Meldebehörde, denn die Gemeinden setzen Gebühren durch Satzung fest.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Beim Umzug ins Ausland ist die Abmeldung der Wohnung Pflicht: binnen zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde der bisherigen Gemeinde, frühestens eine Woche vorher (§ 17 Abs. 2 BMG). Gebühren fallen dafür nicht an; Sie brauchen Personalausweis oder Reisepass und das ausgefüllte Abmeldeformular.

Denken Sie an die zweite Abmeldung: Das Ende des Innehabens der Wohnung zeigen Sie der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich an (§ 8 Abs. 2 RBStV). Eine Tagesfrist steht dort nicht, doch ohne die Anzeige läuft die Beitragspflicht weiter (§ 7 Abs. 2 RBStV). Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, riskiert eine Geldbuße bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BMG).

Notieren Sie beide Termine mit dem Auszugsdatum und legen Sie die Unterlagen bereit, dann ist die Strecke in wenigen Minuten geplant. Der kostenlose Fahrplan von AntragsWerk24 zum Anlass „Umzug ins Ausland“ stellt genau diese Punkte zusammen.

Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

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