Welche Behörde ist wofür zuständig: Umzug und Gewerbe
Grundlagen · 1. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · AntragsWerk24 RedaktionWer umzieht oder ein Gewerbe beginnt, hat es mit bis zu fünf Stellen zu tun, und keine davon ist für die andere zuständig: Meldebehörde, Gewerbeamt, Finanzamt, Zulassungsbehörde und Landesrundfunkanstalt. Welche Art von Stelle das ist und welche Frist dort gilt, steht im Bundesrecht; wie die Stelle in Ihrer Gemeinde heißt und was sie verlangt, steht dort nicht. Dieser Beitrag ordnet die fünf Zuständigkeiten nach ihrer Rechtsgrundlage und zieht die Grenze, hinter der nur die Gemeinde Auskunft geben kann.
Fünf Stellen, fünf Gesetze
Für jeden Vorgang nennt eine Bundesnorm die zuständige Stelle als Gattung und meist auch den Zeitpunkt:
| Vorgang | Zuständige Stelle | Rechtsgrundlage | Frist |
|---|---|---|---|
| Wohnung anmelden | Meldebehörde der neuen Gemeinde | § 17 Abs. 1 BMG | zwei Wochen nach dem Einzug |
| Wohnung abmelden | Meldebehörde | § 17 Abs. 2 BMG | nur bei Auszug ins Ausland oder Wegfall der Wohnung: eine Woche vorher bis zwei Wochen danach |
| Gewerbe anzeigen, verlegen, aufgeben | Gewerbeamt der Gemeinde | § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO | gleichzeitig mit dem Ereignis |
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | zuständiges Finanzamt | § 138 Abs. 1b AO | binnen eines Monats nach der Eröffnung (§ 138 Abs. 4 AO) |
| Anschrift des Fahrzeughalters ändern | zuständige Zulassungsbehörde | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV | unverzüglich |
| Wohnung für den Rundfunkbeitrag anzeigen | zuständige Landesrundfunkanstalt | § 8 Abs. 1 RBStV | unverzüglich |
Keine Stelle steht für eine andere ein: Wer sich bei der Meldebehörde anmeldet, hat damit weder Zulassungsbehörde noch Landesrundfunkanstalt informiert. Die Fristen selbst stehen in Umzug: alle Anzeigen und Fristen im Überblick und Gewerbe gründen: Fristen Woche für Woche ausgeführt; hier geht es um die Stellen. Die Zulassungsbehörde ist nur eine Station, wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug halten.
Wer welche Stellen braucht: Umzug, Gründung oder beides
Welche Stellen Sie brauchen, hängt am Anlass:
- Umzug innerhalb Deutschlands: Meldebehörde der neuen Gemeinde (§ 17 Abs. 1 BMG), Landesrundfunkanstalt (§ 8 Abs. 1 RBStV) und, bei einem Fahrzeug, die Zulassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 FZV). Die Anmeldung am neuen Ort ersetzt die Abmeldung am alten.
- Umzug ins Ausland oder Wegfall der Wohnung ohne neue: zusätzlich die Abmeldung bei der Meldebehörde (§ 17 Abs. 2 BMG).
- Beginn eines Gewerbes: Gewerbeamt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) und Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO). Das Gewerbeamt übermittelt Daten an das Finanzamt, ausdrücklich aber unbeschadet des § 138 AO (§ 14 Abs. 8 GewO).
- Freiberufliche Tätigkeit: nur das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO), keine Gewerbeanzeige. Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, beantwortet dieser Beitrag nicht.
- Verlegung eines Betriebs mit dem Umzug: Gewerbeamt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO) und Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 4 AO). Der Fragebogen knüpft an die Eröffnung an, nicht an die Verlegung.
Welches Finanzamt zuständig ist, sagt die Abgabenordnung: für die Einkommensteuer das Finanzamt Ihres Wohnsitzes (§ 19 Abs. 1 AO), für die Umsatzsteuer das Finanzamt, von dessen Bezirk aus Sie das Unternehmen betreiben (§ 21 Abs. 1 AO). Kammern kommen je nach Tätigkeit hinzu und bleiben hier außen vor.
Was das Bundesrecht regelt und was die Gemeinde
Hier endet, was sich bundesweit belegen lässt. Das Bundesmeldegesetz sagt „Meldebehörde“, die Gewerbeordnung „zuständige Behörde“. Name, Sitz, Terminpflicht und Gebühr der Stelle bestimmen Landesrecht und kommunale Satzung. Deshalb steht hier keine Bezeichnung wie Bürgeramt und keine Gebühr: Beides wäre für die Mehrzahl der Leser falsch.
- Die Art der Stelle: Meldebehörde, Gewerbeamt, Finanzamt, Zulassungsbehörde, Landesrundfunkanstalt
- Die Frist: zwei Wochen, ein Monat, gleichzeitig, unverzüglich
- Der Bußgeldrahmen: bis 1.000 € nach § 54 Abs. 3 BMG und § 146 Abs. 3 GewO
- Name und Anschrift der Stelle
- Öffnungszeiten, Terminpflicht, Online-Verfahren
- Die Gebühr für Anmeldung und Gewerbeanzeige
Das Bundesgesetz nennt die Art der Stelle und die Frist. Name, Anschrift, Öffnungszeiten und Gebühr der Stelle nennt die Gemeinde.
Wer eine Gebühr oder einen Behördennamen aus einem Ratgeber übernimmt, übernimmt die Verhältnisse einer anderen Gemeinde.
Beim Rundfunkbeitrag ist die Grundlage ein Staatsvertrag der Länder; die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV ist trotzdem überall gleich, zuständig ist die Landesrundfunkanstalt Ihres Landes. Was zur Anzeige gehört: Rundfunkbeitrag nach dem Umzug ummelden.
Die Fristen der fünf Stellen nebeneinander
Drei der fünf Stellen haben eine gerechnete Frist, zwei nicht:
Zulassungsbehörde und Landesrundfunkanstalt fehlen mit Absicht: „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern und ist keine Tageszahl. Beide Anzeigen lassen sich am Tag der Anmeldung erledigen. Zu den Unterlagen: Auto ummelden nach Umzug.
- Pflicht: Anmeldung binnen zwei Wochen (§ 17 Abs. 1 BMG), Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO), Fragebogen binnen eines Monats (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO), unverzügliche Anzeige bei Zulassungsbehörde und Landesrundfunkanstalt.
- Bußgeldrahmen, kein Regelsatz: versäumte Anmeldung bis 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BMG), unterlassene Gewerbeanzeige mit demselben Höchstbetrag (§ 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO). § 138 AO sieht keine feste Geldbuße vor; das Finanzamt kann die Abgabe erzwingen.
- Erinnerung, keine Frist: AntragsWerk24 erinnert bei „unverzüglich“ 3, 14 und 30 Tage nach dem Ereignis, bei der Gewerbeanzeige am Tag des Betriebsbeginns sowie 3 und 7 Tage danach. Diese Zahlen stehen in keinem Gesetz.
Praxisbeispiel: Einzug am 1. Oktober, Betriebsbeginn am 5. Oktober
Eine Grafikerin zieht am Donnerstag, dem 01.10.2026, in eine andere Stadt, nimmt dort am Montag, dem 05.10.2026, ein Gewerbe auf und hält ein Fahrzeug. Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist bis Donnerstag, den 15.10.2026, zu erstatten (§ 17 Abs. 1 BMG); die Meldebestätigung ist die Grundlage für alles Weitere. Die Gewerbeanzeige gehört auf den 05.10.2026 selbst (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Der Fragebogen läuft bis Donnerstag, den 05.11.2026, den Tag gleicher Zahl im Folgemonat (§ 188 Abs. 2 BGB über § 108 Abs. 1 AO); Einzelheiten in Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Zulassungsbehörde und Landesrundfunkanstalt verlangen „unverzüglich“; sinnvoll ist der Gang direkt nach der Anmeldung.
AntragsWerk24 baut aus Einzugsdatum, Betriebsbeginn und Lebenslage einen Fahrplan: je Vorgang die zuständige Stelle als Gattung, die Rechtsgrundlage, das gerechnete Fristende oder „offen“ bei „unverzüglich“, dazu die Unterlagen. Der Fahrplan kostet nichts. Das ausgefüllte Formular kostet 29 € je Vorgang, ab zwei Vorgängen 59 € als Paket, die Einreichung als Bote 30 € je Vorgang. Den Fragebogen an das Finanzamt reichen wir nicht ein: Er setzt Ihren ELSTER-Zugang voraus, und die Abgabe an Ihrer Stelle streift § 5 StBerG. AntragsWerk24 ist ein privates Unternehmen und keine Behörde; die Erklärung bleibt Ihre eigene, Ausweisdaten werden nicht verarbeitet, die Gebühr der Stelle zahlen Sie dort.
Häufige Fragen
Welche Behörde ist für die Ummeldung nach dem Umzug zuständig?
Die Meldebehörde der Gemeinde, in die Sie ziehen (§ 17 Abs. 1 BMG), binnen zwei Wochen nach dem Einzug. Wie die Stelle heißt und ob sie einen Termin verlangt, regelt die Gemeinde; das Bundesmeldegesetz nennt nur die Gattung Meldebehörde.
Muss ich das Gewerbe beim Gewerbeamt oder beim Finanzamt anmelden?
Bei beiden, denn es sind zwei Pflichten: die Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn beim Gewerbeamt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO), der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Die Datenübermittlung des Gewerbeamts ersetzt den Fragebogen nicht.
Wo melde ich mein Auto nach dem Umzug um?
Bei der zuständigen Zulassungsbehörde, unverzüglich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV). Eine Tagesfrist nennt die Verordnung nicht, und die Meldebehörde gibt die neue Anschrift nicht weiter.
Kann ich alle Behördengänge nach dem Umzug an einer Stelle erledigen?
Nein. Meldebehörde, Gewerbeamt, Finanzamt, Zulassungsbehörde und Landesrundfunkanstalt sind je für einen Vorgang zuständig. AntragsWerk24 kann Formulare vorbereiten und als Bote übermitteln, ist aber keine Behörde und ersetzt keine der fünf Stellen.
Das Wichtigste in Kürze
Umzug und Gewerbe führen zu bis zu fünf Stellen, die das Bundesrecht als Gattung nennt: Meldebehörde (§ 17 BMG, zwei Wochen), Gewerbeamt (§ 14 GewO, gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn), Finanzamt (§ 138 AO, ein Monat), Zulassungsbehörde (§ 15 FZV, unverzüglich) und Landesrundfunkanstalt (§ 8 RBStV, unverzüglich). Keine nimmt den Vorgang einer anderen entgegen.
Name, Anschrift, Öffnungszeiten und Gebühr der Stelle bestimmen Land und Gemeinde und stehen deshalb hier nicht. Die Bußgeldrahmen bis 1.000 € nach § 54 Abs. 3 BMG und § 146 Abs. 3 GewO sind Höchstbeträge, und die Erinnerungstermine einer Software sind keine gesetzlichen Fristen.
Dieser Beitrag dokumentiert Fristen und Zuständigkeiten und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die amtlichen Gebühren setzen die Gemeinden durch Satzung fest und schwanken deshalb; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.